Einkommensteuer — Immobilien

Auch wenn der Wohn­raum­ge­winn nur mini­mal ist, zählt der Ein­bau einer Dach­gau­be als steu­er­lich nicht begüns­tig­te Neu­bau­maß­nah­me.
Nach meh­re­ren Anläu­fen ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 mit zahl­rei­chen Ände­run­gen im Steu­er­recht jetzt als Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz in Kraft getre­ten.
Das Finanz­amt darf selbst dann einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del unter­stel­len, wenn es durch die Andro­hung der Zwangs­ver­stei­ge­rung selbst den Anlass für den Ver­kauf der Immo­bi­lie lie­fert.
Selbst für eine Block­hüt­te im Gar­ten kann unter Umstän­den Zweit­woh­nungsteu­er anfal­len.
Wenn der Haus­ver­wal­ter die ein­ge­zahl­te Instand­hal­tungs­rück­la­ge ver­un­treut, kann der Ver­mie­ter den Betrag als Wer­bungs­kos­ten anset­zen.
Auf das neu­es­te Jahr­hun­dert­hoch­was­ser haben der Fis­kus, die Kran­ken­kas­sen und ande­re Insti­tu­tio­nen mit zahl­rei­chen Hilfs­maß­nah­men und Erleich­te­run­gen für die Betrof­fe­nen reagiert.
Auch bei lang­jäh­ri­gem Leer­stand einer Woh­nung kann eine Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht vor­lie­gen, die den Abzug der Aus­ga­ben als Wer­bungs­kos­ten ermög­licht.
Nur wenn die Spe­ku­la­ti­ons­frist noch nicht abge­lau­fen ist, kommt der Abzug einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung auf­grund des Ver­kaufs der Immo­bi­lie als Wer­bungs­kos­ten in Fra­ge.
Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen sind Schuld­zin­sen für eine ver­mie­te­te Immo­bi­lie auch nach deren Ver­kauf noch als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar.
Auch eine dras­ti­sche Min­de­rung der erziel­ba­ren Mie­te recht­fer­tigt kei­ne Son­der­ab­schrei­bung auf die Bau­sub­stanz der Immo­bi­lie.