Einkommensteuer — Immobilien

Die EU-Kom­mis­si­on stört sich dar­an, dass von der degres­si­ven Abschrei­bung nur Gebäu­de im Inland begüns­tigt waren.
Die Ein­be­zie­hung künf­ti­ger Bau­leis­tun­gen in die Grund­er­werb­steu­er ist kei­ne unzu­läs­si­ge Dop­pel­be­steue­rung.
Die Trenn­li­nie zwi­schen haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen und Hand­werks­leis­tun­gen ist nicht immer ein­fach zu fin­den.
Die Nut­zung des Steu­er­ab­zugs für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen kurz vor oder nach einem Umzug ist mit gewis­sen Schwie­rig­kei­ten ver­bun­den.
Nach Ansicht des Düs­sel­dor­fer Finanz­ge­richts ist es durch­aus mög­lich, gemischt ver­an­lass­te Wohn­raum­kos­ten in abzugs­fä­hi­ge Wer­bungs­kos­ten und nicht abzugs­fä­hi­ge pri­va­te Auf­wen­dun­gen auf­zu­tei­len.
Unter bestimm­ten Umstän­den kann sich ein Appart­ment im eige­nen Haus als außer­häus­li­ches Arbeits­zim­mer qua­li­fi­zie­ren.
Den Nach­weis für die orts­üb­li­chen Ver­mie­tungs­zei­ten einer Feri­en­woh­nung muss der Ver­mie­ter erbrin­gen.
Die steu­er­li­che För­de­rung von haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen soll strikt auf die Arbeits­kos­ten beschränkt blei­ben.
Ob eine Solar­an­la­ge nun Teil des steu­er­pflich­ti­gen Ver­kaufs­prei­ses ist oder nicht, will die Finanz­ver­wal­tung klar­stel­len.
Eine Ent­schä­di­gung für die Zustim­mung zum Grund­stücks­kauf ist kei­ne steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­me.