Einkommensteuer — Immobilien

Für die Zweit­woh­nungs­steu­er kommt es auf das Inne­ha­ben einer Zweit­woh­nung an, nicht zwei­er Woh­nun­gen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hält an sei­ner Recht­spre­chung zum Vor­steu­er­ab­zug bei gemischt genutz­ten Gebäu­den fest.
Wenn von zwei bau­glei­chen und gleich­zei­tig gebau­ten Immo­bi­li­en nur eine ver­mie­tet wer­den soll, ist für den vol­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug eine sau­be­re Tren­nung der Dar­le­hen und der damit getä­tig­ten Zah­lun­gen not­wen­dig.
Die Beschrän­kung der Eigen­heim­zu­la­ge auf Immo­bi­li­en im Inland ver­stößt gegen EU-Recht.
Die Geset­zes­än­de­rung zur Vor­aus­zah­lung von Erb­bau­zin­sen im Jahr 2004 ist nach Ansicht der Finanz­ge­rich­te eine unech­te Rück­wir­kung und damit ver­fas­sungs­ge­mäß.
In zwei Fäl­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof zur Unter­schei­dung zwi­schen Erhal­tungs­auf­wand und nach­träg­li­chen Her­stel­lungs­kos­ten bei gemischt genutz­ten Gebäu­den Stel­lung genom­men.
Für die Fra­ge, ob eine Woh­nung ver­bil­ligt ver­mie­tet wird, kann die nied­rigs­te Mie­te aus der ört­li­chen Miet­span­ne zugrun­de gelegt wer­den.
Auch die kos­ten­lo­se Über­tra­gung eines Grund­stücks aus dem Ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters auf eine Kapi­tal­ge­sell­schaft löst Grund­er­werb­steu­er aus.
Die Repa­ra­tur von Orkan­schä­den an einer Grund­stücks­mau­er führt nicht zu einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung, weil der Scha­den ver­si­cher­bar wäre.
Eine Ein­künf­tee­er­zie­lungs­ab­sicht bei Ver­mie­tung und Ver­pach­tung setzt zumin­dest bei erheb­li­cher Fremd­fi­nan­zie­rung ein schlüs­si­ges Finan­zie­rungs­kon­zept vor­aus.