Einkommensteuer — Immobilien

Kos­ten zur Besei­ti­gung einer Anfech­tung des Grund­stücks- oder Immo­bi­li­en­kauf­ver­trags sind nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten, die eben­falls abge­schrie­ben wer­den kön­nen.
Die orts­üb­li­che Ver­mie­tungs­zeit von Feri­en­woh­nun­gen muss das Finanz­amt nach­wei­sen, wenn es unter­stellt, dass die­se um mehr als 25 % unter­schrit­ten wer­den.
In einem neu­en Schrei­ben ergänzt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Rege­lun­gen zum steu­er­li­chen Abzug der Kos­ten für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen.
Die Auf­tei­lung eines Groß­raum­bü­ros in meh­re­re Ein­zel­bü­ros ist sofort abieh­ba­rer Erhal­tungs­auf­wand.
Nach der teil­wei­sen Ver­äu­ße­rung einer kre­dit­fi­nan­zier­ten Immo­bi­lie kön­nen die Zin­sen nur noch antei­lig zum ver­blei­ben­den Rest­an­teil abge­zo­gen wer­den.
Ein Erschlie­ßungs­ent­gelt ist nicht Teil des eigent­li­chen Kauf­prei­ses und damit auch nicht grund­er­werb­steu­er­pflich­tig.
Lauf­zeit, Rück­zahl­bar­keit und gestell­te Sicher­hei­ten sind wesent­li­che Kri­te­ri­en für einen Fremd­ver­gleich.
Der Umweg über einen Cash-Pool kos­tet den Steu­er­ab­zug für Schuld­zin­sen im Zusam­men­hang mit einer Ver­mie­tungs­tä­tig­keit oder sons­ti­gen Ein­künf­te­er­zie­lung.
Die zur Besei­ti­gung eines Was­ser­scha­dens ange­fal­le­nen Kos­ten sind als Erhal­tungs­auf­wand sofort steu­er­lich abzugs­fä­hig.
Ist eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge so dimen­sio­niert, dass regel­mä­ßig über­schüs­si­ger Strom ver­zeugt wird, so erfolgt der Betrieb unter­neh­me­risch und ein vol­ler Vor­steu­er­ab­zug ist schon in der Inves­ti­ti­ons­pha­se mög­lich.