Einkommensteuer — Immobilien

Die spä­te­re Ver­bin­dung einer geför­der­ten Woh­nung mit einer ande­ren Woh­nung kos­tet nicht die Eigen­heim­zu­la­ge, weil es sich nur um eine Ver­grö­ße­rung und nicht um eine Neu­schaf­fung han­delt.
Son­der­til­gun­gen für Fremd­wäh­rungs­dar­le­hen im Zusam­men­hang mit der Betei­li­gung an einem Immo­bi­li­en­fonds sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten.
Für Grund­stü­cke, deren Geschoss­flä­chen­zahl nicht mit der mit dem Boden­richt­wert ver­bun­de­nen über­ein­stimmt, erfolgt eine Anpas­sung von Amts wegen.
Erfolgt der Ver­kauf auf Druck der finan­zie­ren­den Bank, führt auch die Über­schrei­tung der Drei-Objekt-Gren­ze nicht auto­ma­tisch zu einem gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del.
Wird für ein Grund­stück nur ein sym­bo­li­scher Kauf­preis gezahlt, so ist der tat­säch­li­che Wert Grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er.
Da ein Reue­geld kein Ein­kom­men im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­rechts ist, bleibt es steu­er­frei.
Die Rück­ab­wick­lung eines Grund­stücks­kauf­ver­trags ist kein steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft.
Der Bun­des­fi­nanz­hof ist der Ansicht, dass Erb­bau­zin­sen Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind.
Da die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft inzwi­schen Rechts­fä­hig­keit erlangt hat, zeich­net sich eine Anglei­chung zwi­schen Pra­xis und Recht­spre­chung beim steu­er­li­chen Abzug der Instand­hal­tungs­rück­la­ge ab.
Die Schen­kung von Gesell­schafts­an­tei­len und dem damit ver­bun­de­nen Grund­be­sitz an Mit­ge­sell­schaf­ter unter­liegt nicht der Grund­er­werb­steu­er.