Einkommensteuer — Immobilien

Schät­zun­gen von Boden­richt­wer­ten sind allein Sache der Gut­ach­ter­aus­schüs­se.
Schuld­zin­sen kön­nen auch noch nach Auf­ga­be der Ver­miet­er­tä­tig­keit Wer­bungs­kos­ten sein.
Die unent­gelt­li­che Über­las­sung einer Immo­bi­lie an den Ehe­gat­ten, um die Zuge­winn­aus­gleichs­for­de­rung zu erfül­len, führt zu Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.
Nach rund 15 Jah­ren hat die Finanz­ver­wal­tung einen Nicht­an­wen­dungs­er­lass zum ding­li­chen Wohn­recht gegen Grund­stücks­über­tra­gung auf­ge­ho­ben.
Die Nach­rüs­tung einer einer Kli­ma­an­la­ge ist kein Erhal­tungs­auf­wand, son­dern führt zu nach­träg­li­chem Her­stel­lungs­auf­wand.
Eine inter­es­san­te Kon­stel­la­ti­on über den Kauf von und die Ver­mie­tung eines Hau­ses an einen Ange­hö­ri­gen hat den Segen der Finanz­ge­rich­te erhal­ten.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat auch die Ver­fas­sungs­be­schwer­de zur Grund­steu­er auf selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men
Die meis­ten Ent­schei­dun­gen, die Immo­bi­li­en­be­sit­zer betref­fen, sind schon im ver­gan­ge­nen Jahr gefal­len.
Zu den Ände­run­gen, die alle Steu­er­zah­ler betref­fen, gehö­ren Steu­er­erhö­hun­gen bei der Umsatz-, Ver­si­che­rungs- und Ein­kom­men­steu­er sowie die neue Steu­er auf Bio­kraft­stof­fe.
Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen Grund­steu­er auf ertrags­lo­se Grund­stü­cke wur­de nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men.