Einkommensteuer — Immobilien

Auch die Kos­ten für die Rück­ab­wick­lung eines Immo­bi­li­en­kauf­ver­trags sind Wer­bungs­kos­ten, obwohl kei­ne Ein­nah­men erzielt wur­den.
Die Über­tra­gung einer Immo­bi­lie von Eltern auf min­der­jäh­ri­ge Kin­der ist auch dann steu­er­lich anzu­er­ken­nen, wenn kein Ergän­zungs­pfle­ger bestellt wor­den ist.
Es gibt kei­ne Eigen­heim­zu­la­ge, wenn der Kauf­preis in Form eines Dar­le­hens gestun­det wird und der Dar­le­hens­ver­trag einem Fremd­ver­gleich nicht stand­hält.
Die Beauf­tra­gung und Bezah­lung eines Werk­ver­trags durch einen Drit­ten ändert nichts an der Abzieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten beim Immo­bi­li­en­be­sit­zer.
Gara­gen, die nach­träg­lich errich­tet und unab­hän­gig von einem Miet­woh­nungs­haus ver­mie­tet wer­den, kön­nen auch sepa­rat abge­schrie­ben wer­den.
Für den Immo­bi­li­en­kauf vom Ehe­gat­ten gibt es kei­ne Eigen­heim­zu­la­ge — auch wenn der Ehe­gat­te die Zula­ge selbst nicht in Anspruch genom­men hat.
Die von den Gut­ach­ter­aus­schüs­sen ermit­tel­ten Boden­richt­wer­te sind für alle Betei­lig­ten — Eigen­tü­mer, Finanz­amt, Finanz­ge­richt — bin­dend.
Wenn in einem Miets­haus nur eine ein­zel­ne Woh­nung reno­viert wird, gilt die Gren­ze für anschaf­fungs­na­hen Auf­wand trotz­dem für das gan­ze Haus.
Die Grund­er­werb­steu­er aus einem Grund­stücks­kauf­ver­trag mit einer auf­schie­ben­den Bedin­gung ent­steht erst nach Wirk­sam­keit des Kauf­ver­trags.
Eigen­heim­zu­la­ge gibt es auch für not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen zur Ablö­sung eines Wohn­rechts.