Einkommensteuer — Immobilien

Eine Abstands­zah­lung dafür, dass der Mie­ter die Woh­nung schnel­ler räumt, weil der Ver­mie­ter Eigen­be­darf gel­tend macht, sind kei­ne Wer­bungs­kos­ten.
Kau­fen Sie eine Woh­nung und ver­bin­den sie per Wand­durch­bruch mit einer Woh­nung, die Ihnen bereits gehört, erhal­ten Sie für die neu erwor­be­ne Woh­nung Eigen­heim­zu­la­ge.
Bei einem nur teil­wei­se ver­mie­te­ten Gebäu­de ist für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug von Dar­le­hens­zin­sen eine genaue und nach­voll­zieh­ba­re Zuord­nung des Dar­le­hens not­wen­dig.
Ehe­gat­ten kön­nen bei einem Erst­ob­jekt neben der Eigen­heim­zu­la­ge auch eine Steu­er­ver­güns­ti­gung im Aus­land in Anspruch neh­men.
Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit einer Nut­zungs­än­de­rung sind immer Her­stel­lungs­kos­ten, selbst wenn es sich nur um klei­ne­re Instand­hal­tungs­ar­bei­ten han­delt.
Es ist ver­fas­sungs­ge­mäß, wenn sich die Finanz­ge­rich­te bei der Beur­tei­lung, ob gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del vor­liegt, einer typi­sie­ren­den Recht­spre­chung bedie­nen.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt muss der­zeit prü­fen, ob die Grund­steu­er auf selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum ver­fas­sungs­wid­rig ist.
Die Eigen­heim­zu­la­ge wird nicht als eige­nes Ein­kom­men auf das Arbeits­lo­sen­geld II ange­rech­net, wenn sie tat­säch­lich für die eige­ne Woh­nung genutzt wird.
Ein unwe­sent­li­cher Nach­trags­an­trag oder die Ver­län­ge­rung einer Bau­ge­neh­mi­gung ändern nicht den für die Eigen­heim­zu­la­ge maß­geb­li­chen Her­stel­lungs­be­ginn.
Bei der Eigen­heim­zu­la­ge ist frü­hes­tens im nächs­ten Jahr mit Ände­run­gen zu rech­nen.