Einkommensteuer — Immobilien

Ein Dach­neu­bau wäh­rend einer Gebäu­de­auf­sto­ckung führt zu Her­stel­lungs­kos­ten, auch wenn das Dach auch ohne Auf­sto­ckung hät­te ersetzt wer­den müs­sen.
Erhal­ten Sie eine Ent­schä­di­gung, weil Ihr Grund­stück von einem Drit­ten teil­wei­se genutzt wird, so han­delt es sich dabei steu­er­recht­lich um Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.
Der Ver­kauf einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie inner­halb von fünf Jah­ren seit der Her­stel­lung oder Anschaf­fung gilt als Indiz für das Feh­len der Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht.
Die aktu­el­le Recht­spre­chung lässt der Finanz­ver­wal­tung einen brei­ten Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum bei der Beur­tei­lung, ob ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del vor­liegt.
Die Steu­er­be­güns­ti­gung bei der Nut­zung einer Ihnen gehö­ren­den Woh­nung zu eige­nen Wohn­zwe­cken bleibt unbe­rührt — auch wenn Sie Ihrem Part­ner oder Ihrer Part­ne­rin ein Wohn­recht ein­ge­räumt haben.
Die bis­he­ri­ge Inves­ti­ti­ons­för­de­rung durch das Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz 1999 ist aus­ge­lau­fen. Jetzt gilt das Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz 2005, das gegen­über sei­nem Vor­gän­ger eini­ge wich­ti­ge Ände­run­gen ent­hält.
Um einem steu­er­zah­ler­freund­li­chen Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­ge­gen­zu­wir­ken, ver­bie­tet die Bun­des­re­gie­rung nun per Gesetz den sofor­ti­gen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für vor­aus­be­zahl­te Erb­bau­zin­sen.
Beim Erwerb einer Immo­bi­lie von nahen Ange­hö­ri­gen kann anstel­le eines abge­wo­ge­nen Kauf­ver­trags eine “ver­steck­te” Unter­halts­ver­ein­ba­rung vor­lie­gen.
Nur Inves­ti­tio­nen in Miet­woh­nun­gen, die spä­tes­tens bis Ende des Jah­res abge­schlos­sen wer­den, erhal­ten noch die För­de­rung durch das alte Inves­ti­ti­ons­zu­la­gen­ge­setz.
Die wech­sel­sei­ti­ge Woh­nungs­über­las­sung zwi­schen Ange­hö­ri­gen muss nicht zwin­gend einen Miss­brauch der steu­er­recht­li­chen Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten dar­stel­len.