Einkommensteuer — Immobilien

Für Woh­nun­gen mit Nut­zungs­be­schrän­kun­gen kön­nen kei­ne Eigen­heim­zu­la­gen gewährt wer­den.
Auf­wen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Mie­ter­schä­den vor einer Selbst­nut­zung der Woh­nung sind nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig.
Die Eigen­heim­zu­la­ge für Eigen­nut­zung wird nur dann erteilt, wenn Sie bereits in die ent­spre­chen­de Immo­bi­lie ein­ge­zo­gen sind.
Kauf und Finan­zie­rung eines Gebäu­des zwi­schen Ange­hö­ri­gen müs­sen dem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten.
Mak­ler­ge­büh­ren, die bei Ver­mitt­lun­gen bezüg­lich einer Immo­bi­lie ange­fal­len sind, sind abzugs­fä­hi­ge Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten.
Ob ein Miet­ver­hält­nis zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen steu­er­lich anzu­ken­nen ist, hängt davon ab, ob es einem Fremd­ver­gleich stand­hält. Dazu gehört auch die Abrech­nung von Neben­kos­ten.
Beim Hin­zu­er­werb von Mit­ei­gen­tum durch den Ehe­gat­ten kann nur ein Anspruch auf einen antei­li­gen För­der­grund­be­trag gel­tend gemacht wer­den.