Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Eine bestehen­de Fest­set­zung von Nach­zah­lungs- oder Erstat­tungs­zin­sen bleibt auch nach einem Antrag auf Ände­rung der Ver­an­la­gungs­form bestehen.
Eine deut­lich höhe­re Hun­de­steu­er für Zweit- und wei­te­re Hun­de ist grund­sätz­lich zuläs­sig und nur in beson­ders extre­men Fäl­len rechts­wid­rig.
Je nach Fahr­zeug­typ, Haus­halts­ein­kom­men und Fami­li­en­grö­ße erhal­ten Käu­fer eines neu­en Elek­tro- oder Hybrid­fahr­zeugs ab 2026 wie­der eine staat­li­che För­de­rung von 1.500 Euro bis 6.000 Euro.
Unter­halts­leis­tun­gen in Form von Geld­zu­wen­dun­gen sind ab 2025 nur noch dann steu­er­lich abzieh­bar, wenn sie per Über­wei­sung auf das Kon­to des Unter­halts­emp­fän­gers erfol­gen.
Dass der Gesetz­ge­ber die Bei­trä­ge zu einer frei­wil­li­gen Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung vom Son­der­aus­ga­ben­ab­zug aus­schließt, sofern der Höchst­be­trag bereits durch Pflicht­bei­trä­ge zur Basis­ab­si­che­rung aus­ge­schöpft wur­de, ist ver­fas­sungs­kon­form.
Der Scha­den aus einem Trick­be­trug ist kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, wenn der Betrug durch ein­fa­che Maß­nah­men zu ver­hin­dern gewe­sen wäre und der Ver­mö­gens­ver­lust nicht die Exis­tenz­grund­la­ge angreift.
Eine pau­scha­le Abfin­dung für den Ver­zicht auf nach­ehe­li­che Ansprü­che unter­liegt regel­mä­ßig der Schen­kungsteu­er.
Wenn der Haus­halt am Lebens­mit­tel­punkt ein sepa­ra­ter Ein-Per­so­nen-Haus­halt ist, kommt es dort für die Aner­ken­nung einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung nicht auf die Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung an.
Vor­weg­ge­nom­me­ne Auf­wen­dun­gen für die eige­ne Bestat­tung sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar.
Für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Spen­den an aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen gel­ten ab 2025 neue Rege­lun­gen, die einen Ein­trag der Orga­ni­sa­ti­on im Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter vor­aus­set­zen.