Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Die Über­tra­gung eines Ein­zel­kon­tos zwi­schen Ehe­leu­ten kann Schen­kungsteu­er aus­lö­sen, wenn der Emp­fän­ger nicht nach­wei­sen kann, dass ihm das Ver­mö­gen auf dem Kon­to auch schon vor­her teil­wei­se oder ganz gehör­te.
Auch star­ke Zwei­fel eines Finanz­ge­richts an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Höhe des Kin­der­frei­be­trags recht­fer­ti­gen kei­ne Aus­set­zung der Voll­zie­hung.
Das Gesetz bringt län­ge­re Fris­ten für die Steu­er­erklä­rung, einen zwin­gen­den Ver­spä­tungs­zu­schlag für ver­spä­te­te Steu­er­erklä­run­gen und mehr Auto­ma­ti­sie­rung bei den Finanz­äm­tern.
Setzt ein Stu­di­um eine län­ge­re Berufs­tä­tig­keit vor­aus, ist es — soweit es den Kin­der­geld­an­spruch betrifft — grund­sätz­lich nicht mehr Teil einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung.
Den Anspruch auf direk­te Aus­zah­lung des Kin­der­gelds wegen man­geln­der Unter­stüt­zung durch die Eltern kann ein Kind nur dann gel­tend machen, wenn es auch bedürf­tig ist.
Eltern­geld ist in vol­ler Höhe, also ein­schließ­lich des ein­kom­mens­un­ab­hän­gi­gen Sockel­be­trags, als eige­nes Ein­kom­men des Unter­halts­emp­fän­gers zu berück­sich­ti­gen.
Zivil­pro­zess­kos­ten sind auch vor der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung ab 2013 nur im Aus­nah­me­fall als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar.
Stu­di­en­kos­ten der Kin­der sind grund­sätz­lich zumin­dest teil­wei­se pri­vat ver­an­lasst und daher auch bei einer Ver­pflich­tung zum Unter­neh­mens­ein­tritt nach Stu­di­en­ab­schluss nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar.
Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ver­mei­dung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs nach der Schei­dung kön­nen zumin­dest in Alt­fäl­len auch als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein.
Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt sieht gleich eine gan­ze Rei­he von Grün­den, war­um der Kin­der­frei­be­trag zumin­dest im Jahr 2014 zu nied­rig und damit ver­fas­sungs­wid­rig war.