Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Zivil­pro­zess­kos­ten sind auch vor der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung ab 2013 nur im Aus­nah­me­fall als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar.
Stu­di­en­kos­ten der Kin­der sind grund­sätz­lich zumin­dest teil­wei­se pri­vat ver­an­lasst und daher auch bei einer Ver­pflich­tung zum Unter­neh­mens­ein­tritt nach Stu­di­en­ab­schluss nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar.
Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ver­mei­dung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs nach der Schei­dung kön­nen zumin­dest in Alt­fäl­len auch als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein.
Zum Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens liegt jetzt eine Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats mit ver­schie­de­nen Ände­rungs­wün­schen vor.
Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt sieht gleich eine gan­ze Rei­he von Grün­den, war­um der Kin­der­frei­be­trag zumin­dest im Jahr 2014 zu nied­rig und damit ver­fas­sungs­wid­rig war.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat eine Kla­ge gegen die Anrech­nung einer zumut­ba­ren Belas­tung beim Abzug von Krank­heits­kos­ten abge­wie­sen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat gegen die Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den, dass auch die Betreu­ung von Haus­tie­ren eine haus­halts­na­he Dienst­leis­tung sein kann.
Mit dem Abschluss des Bache­lor­stu­di­ums ist nicht auto­ma­tisch die Erst­aus­bil­dung abge­schlos­sen, wenn das fol­gen­de Mas­ter­stu­di­um zeit­lich und inhalt­lich auf dem Bache­lor­stu­di­um auf­baut.
Der Jah­res­wech­sel bringt für Pri­vat­leu­te höhe­re Frei­be­trä­ge, den Abbau der kal­ten Pro­gres­si­on und mehr Kon­trol­le der Steu­er­zah­ler über die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer.
Für den Anspruch auf Kin­der­geld ist die Mel­dung als Aus­bil­dungs­su­chen­der bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit weder unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung, noch garan­tiert die Mel­dung allein den Anspruch.