Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Kos­ten für die Heim­un­ter­brin­gung eines Ange­hö­ri­gen sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar, aller­dings nach ande­ren Regeln, wenn die Unter­brin­gung krank­heits- statt alters­be­dingt erfolgt.
Auch wenn die Finanz­ge­rich­te die zumut­ba­re Belas­tung bei Krank­heits­kos­ten für ver­fas­sungs­ge­mäß hal­ten, will die Finanz­ver­wal­tung Ein­sprü­che vor­erst wei­ter Ruhen las­sen, weil beim Bun­des­fi­nanz­hof noch Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den anhän­gig sind.
Bun­des­tag und Bun­des­rat haben das Gesetz zur Stär­kung des Ehren­am­tes mit zahl­rei­chen Ände­run­gen für Stif­tun­gen, Ver­ei­ne und deren Mit­glie­der ver­ab­schie­det.
EU-Aus­län­der mit Wohn­sitz oder Auf­ent­halt in Deutsch­land haben hier selbst dann Anspruch auf zumin­dest einen Teil des Kin­der­gelds, wenn sie auch im Hei­mat­land Kin­der­geld bezie­hen.
Bei Ehe­gat­ten-Arbeits­ver­hält­nis­sen schaut das Finanz­amt ger­ne mal genau­er hin und kann die Aner­ken­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­wei­gern, wenn das Arbeits­ver­hält­nis nicht fremd­üb­lich aus­ge­stal­tet ist.
Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat kei­ne Ein­wän­de dage­gen, dass Betreu­ungs­kos­ten für Klein­kin­der bis Ende 2011 nur dann abzieh­bar sind, wenn bei­de Eltern­tei­le berufs­tä­tig waren.
Nur weil ein Sti­pen­di­um an bestimm­te Bedin­gun­gen geknüpft ist, ist die Geld­för­de­rung damit nicht auto­ma­tisch steu­er­pflich­tig, meint das Finanz­ge­richt Ham­burg.
Nach dem Schei­tern des ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurfs gibt es jetzt zwei neue Gesetz­ent­wür­fe für ein mög­li­ches Jah­res­steu­er­ge­setz 2013.
In der Ver­gan­gen­heit war es mög­lich, dass Ehe­gat­ten bei der Ein­kom­men­steu­er kei­nen Aus­gleich für die gezahl­te Gewer­be­steu­er erhiel­ten, wenn der eine Ehe­gat­te Gewer­be­ver­lus­te hat­te, die die Gewin­ne des ande­ren Ehe­gat­ten kom­pen­sier­ten.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hält es für ver­fas­sungs­ge­mäß, dass Allein­er­zie­hen­de den Split­ting­ta­rif nicht in Anspruch neh­men kön­nen.