Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Auch wenn eine getrenn­te Ver­an­la­gung zur Fol­ge hat, dass das Finanz­amt beim insol­ven­ten Ehe­gat­ten die Steu­er­nach­for­de­rung nicht rea­li­sie­ren kann, ist die Wahl der getrenn­ten Ver­an­la­gung nicht immer ein Gestal­tungs­miss­brauch.
Bei einer getrenn­ten Ver­an­la­gung ist der Behin­der­ten-Pausch­be­trag zwin­gend auf bei­de Eltern auf­zu­tei­len, selbst wenn die Eltern die voll­stän­di­ge Über­tra­gung auf ein Eltern­teil bean­tragt haben.
Damit ein Au-pair-Auf­ent­halt als kin­der­gel­dunschäd­li­che Berufs­aus­bil­dung gilt, muss der Auf­ent­halt von einem umfas­sen­den Sprach­un­ter­richt beglei­tet sein.
Auch die Nut­zung des Dienst­wa­gens durch den Ehe­gat­ten zählt als Pri­vat­nut­zung, die als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern ist.
Kos­ten für Besuchs­fahr­ten zu den getrennt leben­den Kin­dern sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.
Weil die Pra­xis­ge­bühr eine Selbst­be­tei­li­gung und nicht Teil des Ver­si­che­rungs­bei­trags ist, kann sie nicht wie der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag selbst als Son­der­aus­ga­be abge­zo­gen wer­den.
Auf 128 Sei­ten hat der Bun­des­rat sei­ne Ände­rungs­wün­sche zum aktu­el­len Gesetz­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 auf­ge­lis­tet.
Schul­geld für eine schwei­ze­ri­sche Pri­vat­schu­le ist anders als bei Pri­vat­schu­len in EU-Län­dern nicht steu­er­lich abzieh­bar.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hält die beschränk­te Abzieh­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten für ver­fas­sungs­ge­mäß.
Dass es bei einer Über­gangs­zeit von mehr als vier Mona­ten zwi­schen Schul­zeit und Wehr- oder Zivil­dienst kein Kin­der­geld mehr gibt, hält der Bun­des­fi­nanz­hof für ver­fas­sungs­ge­mäß.