Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Die Bun­des­re­gie­rung hat ein Paket mit 41 Maß­nah­men zur Steu­er­ver­ein­fa­chung beschlos­sen.
Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt will ein Ehe­gat­ten­split­ting auch für Lebens­part­ner nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht mehr kate­go­risch aus­schlie­ßen.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat kei­ne Beden­ken dage­gen, dass der nicht steu­er­pflich­ti­ge Ehe­part­ner für sei­nen steu­er­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten Kir­chen­steu­er abfüh­ren muss.
Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 ent­hält neben rei­nen Kor­rek­tur- und Repa­ra­tur­maß­nah­men der Geset­zes­tex­te auch eine gan­ze Rei­he von Ände­run­gen, die prak­ti­sche Bedeu­tung haben.
Eine gemein­sa­me Ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten ist nur mög­lich, solan­ge die ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft besteht. Deren Been­di­gung muss aber objek­tiv erkenn­bar sein.
Weil die Schweiz kein EU-Mit­glied ist, sind Schul­gel­der für eine Schwei­zer Pri­vat­schu­le nicht steu­er­lich abzieh­bar.
Die Fall­beil­re­ge­lung beim Jah­res­grenz­be­trag für die Ein­künf­te des Kin­des ist ver­fas­sungs­ge­mäß.
Eine Voll­zeit­er­werbs­tä­tig­keit schließt die Berück­sich­ti­gung als Kind, das sich in einer Über­gangs­zeit befin­det oder auf einen Aus­bil­dungs­platz war­tet, nicht aus.
Für die Anrech­nung und Erstat­tung von Vor­aus­zah­lun­gen an geschie­de­ne Ehe­leu­te ist ent­schei­dend, wes­sen Steu­er­schuld aus Sicht des Finanz­amts getilgt wer­den soll­te.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat fest­ge­legt, wie der Ent­las­tungs­be­trag auf­zu­tei­len ist, wenn das gemein­sa­me Kind annä­hernd gleich­wer­tig in die Haus­hal­te bei­der Eltern ein­ge­bun­den ist.