Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Durch das Spar­pa­ket der Bun­des­re­gie­rung kom­men auf Bür­ger und Unter­neh­men neue finan­zi­el­le Belas­tun­gen zu.
Auch die Schu­lung beim zukünf­ti­gen Arbeit­ge­ber gehört noch zur Aus­bil­dungs­zeit, für die ein Anspruch auf Kin­der­geld besteht.
Der Unter­halt kann trotz eige­nen Ver­mö­gens des behin­der­ten Kin­des als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sein.
Neben rei­nen Kor­rek­tur- und Repa­ra­tur­maß­nah­men ent­hält der Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums auch vie­le Ände­run­gen, die prak­ti­sche Bedeu­tung haben.
Wegen eines Mus­ter­ver­fah­rens wird die Steu­er in Hin­sicht auf die beschränk­te Abzugs­fä­hig­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nur noch vor­läu­fig fest­ge­setzt.
Auch außer­ge­wöhn­lich hohe Stu­di­en­ge­büh­ren für den Besuch einen Pri­vat­uni­ver­si­tät stel­len kei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar.
Das Finanz­ge­richt Mün­chen hält die Absen­kung der Alters­gren­ze für das Kin­der­geld von 27 auf 25 Jah­ren auch ohne erwei­ter­te Über­gangs­re­ge­lung für recht­mä­ßig.
Fami­li­en pro­fi­tie­ren in beson­de­rem Maße von den Steu­er­än­de­run­gen zum Jah­res­wech­sel.
Der Jah­res­wech­sel bringt steu­er­li­che Ent­las­tun­gen für Ein­kom­men­steu­er­zah­ler in erheb­li­chem Umfang.
Nach­dem das steu­er­li­che Sofort­pro­gramm der neu­en Bun­des­re­gie­rung die ers­te von zwei Hür­den genom­men hat, ist die Ver­ab­schie­dung im Bun­des­rat wei­ter unsi­cher.