Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Mit dem Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz setzt die neue Regie­rungs­ko­ali­ti­on ihr steu­er­li­ches Sofort­pro­gramm um.
Die neue Koali­ti­on aus CDU, CSU und FDP plant umfang­rei­che Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Das Ein­kom­men eines Kin­des kann wegen der wie­der in vol­ler Höhe gewähr­ten Ent­fer­nungs­pau­scha­le nun unter der Ein­kom­mens­gren­ze lie­gen, womit ein nach­träg­li­cher Kin­der­geld­an­spruch ent­steht.
Die Prü­fungs­vor­be­rei­tung gilt als Berufs­aus­bil­dung, sodass Eltern für die­sen Zeit­raum Anspruch auf Kin­der­geld haben.
Eine 2009 neu ein­ge­führ­te Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift will die Finanz­ver­wal­tung nun auch für noch offe­ne Fäl­le frü­he­rer Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me anwen­den.
Eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen die Fall­beil­re­ge­lung beim Kin­der­geld wur­de vom Ver­fas­sungs­ge­richt nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men.
Auch wenn ein Kind beson­ders schnell sei­nen Schul­ab­schluss macht, haben sei­ne Eltern erst ab des­sen Voll­jäh­rig­keit Anspruch auf den Aus­bil­dungs­frei­be­trag.
Ent­las­tun­gen bei der Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er wer­den wie geplant umge­setzt.
Auch wenn Ehe­part­ner die getrenn­te Ver­an­la­gung bean­tra­gen, kann das Finanz­amt die zumut­ba­re Belas­tung auf der Grund­la­ge des gemein­sa­men Ein­kom­mens berech­nen.
Im Rah­men des Bür­ger­ent­las­tungs­ge­set­zes plant die Koali­ti­on nun auch steu­er­li­che Erleich­te­run­gen für Unter­neh­mer.