Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Die Ver­sa­gung der Zusam­men­ver­an­la­gung von in ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten leben­den Ehe­gat­ten kann gemein­schafts­rechts­wid­rig sein.
Allein der Antrag auf Exma­tri­ku­la­ti­on führt noch nicht zur sofor­ti­ge Been­di­gung des Stu­di­ums und dem damit ver­bun­de­nen Ver­lust des Kin­der­geld­an­spruchs.
Ver­trä­ge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen müs­sen grund­sätz­lich auch zivil­recht­lich wirk­sam sein, damit sie steu­er­lich aner­kannt wer­den.
Aus­län­der, die nur gedul­det sind, haben kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Das Finanz­ge­richt Köln hat aber noch ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken.
Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt die Grund­sät­ze der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung aus­nahms­wei­se auch für die nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft zu.
Erhält der Pfle­gen­de wei­ter­ge­lei­te­tes Pfle­ge­geld, so besteht kein Anspruch auf den Pfle­ge­pausch­be­trag.
In einer Über­gangs­zeit von höchs­tens vier Mona­ten zwi­schen Aus­bil­dungs­en­de und Beginn des Wehr- oder Zivil­diens­tes kön­nen Eltern wei­ter Kin­der­geld erhal­ten.
Es ver­stößt nicht gegen das Grund­ge­setz, dass zusam­men­le­ben­de Eltern nicht durch den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de begüns­tigt wer­den.
Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zu Ihren Kin­dern, die bei der geschie­de­nen Ehe­frau leben, sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar.
Die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­wirt­schaft­li­che Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se gibt es nur für ein direk­tes Arbeits­ver­hält­nis, nicht für die Betei­li­gung an einem Arbeit­ge­ber­pool.