Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Ein Anspruch auf Kin­der­geld wegen eines feh­len­den Aus­bil­dungs­plat­zes besteht erst dann, wenn der Nach­weis erbracht ist, dass tat­säch­lich kein Aus­bil­dungs­platz vor­han­den ist.
Beim Jah­res­grenz­be­trag für den Kin­der­geld­an­spruch sind auch die Bei­trä­ge zur frei­wil­li­gen Kran­ken­ver­si­che­rung sind von den Ein­künf­ten des Kin­des abzu­zie­hen.
Bestands­kräf­ti­ge Kin­der­geld­fest­set­zun­gen kön­nen nicht auf­grund des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teils zur Berück­sich­ti­gung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen abge­än­dert wer­den.
Das Schul­geld für eine “Euro­päi­sche Schu­le” ist als Son­der­aus­ga­be abzugs­fä­hig.
Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung geän­dert hat, gibt es wei­ter Kin­der­geld, auch wenn das Kind einen Voll­zeit­job aus­übt — vor­aus­ge­setzt, die Ein­kom­mens­gren­ze wird nicht über­schrit­ten.
Die zivil­recht­li­che Unwirk­sam­keit eines Ver­trags zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen hat nicht zwin­gend auch des­sen steu­er­recht­li­che Unwirk­sam­keit zur Fol­ge.
Anders als Steu­er­nach­zah­lun­gen und -erstat­tun­gen wer­den Rück­for­de­run­gen und Nach­zah­lun­gen von Kin­der­geld nicht ver­zinst.
In einer Ent­schei­dung stellt das Finanz­ge­richt Ham­burg fest, dass Unter­halts­zah­lun­gen kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te sein müs­sen.
Zum Jah­res­wech­sel star­tet das Eltern­geld, das das bis­he­ri­ge Erzie­hungs­geld ersetzt.
Vor allem das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2007 ent­hält eine gan­ze Lat­te an Kür­zun­gen und Strei­chun­gen von Steu­er­vor­tei­len, die die Steu­er­be­las­tung wei­ter stei­gen las­sen.