Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Steu­er­li­che Vor­tei­le blei­ben wei­ter Ehe­paa­ren vor­be­hal­ten, ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten kön­nen davon nicht pro­fi­tie­ren.
Mit zwei wei­te­ren Gesetz­ent­wür­fen plant die Gro­ße Koali­ti­on eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Steu­er­än­de­run­gen für 2006 und die fol­gen­den Jah­re.
Schuld­geld und Rei­se­kos­ten zur Aus­übung des Besuchs­rechts für Kin­der, die im Aus­land leben, sind nicht steu­er­lich abzugs­fä­hig.
Ist einer der bei­den Steu­er­be­schei­de von zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten schon bestands­kräf­tig, kann der ande­re Ehe­gat­te immer noch die getrenn­te Ver­an­la­gung bean­tra­gen.
Damit der Anspruch auf Kin­der­geld nicht ent­fällt, sind bei einem frei­wil­li­gen sozia­len Jahr im Aus­land beson­de­re Anfor­de­run­gen zu erfül­len.
Ein biß­chen Aus­ga­ben­kür­zung und viel Steu­er­erhö­hung fin­det sich in der Finanz­pla­nung der Groß­ko­ali­tio­nä­re.
Haben sich die Ehe­leu­te getrennt, muss ein neu­er Ver­such des Zusam­men­le­bens min­des­tens einen Monat dau­ern, damit auch eine Zusam­men­ver­an­la­gung wie­der in Fra­ge kommt.
Das Ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teil zum Kin­der­geld wird von der Ver­wal­tung mitt­ler­wei­le bei allen Anträ­gen berück­sich­tigt, außer­dem wird geprüft.
The­ra­pie­kos­ten für die Behand­lung einer Lese- und Recht­schreib­schwä­che wer­den nur mit vor­he­ri­gem amts­ärzt­li­chen Attest als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt.
Die Unter­halts­leis­tung an ein Kind des Erb­las­sers auf­grund einer tes­ta­men­ta­ri­scher Anord­nung ist steu­er­frei, wenn das Kind schon zu Leb­zei­ten auf sei­nen Pflicht­teil ver­zich­tet hat.