Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Ein Ehe­gat­te ist ver­pflich­tet, einer vom ande­ren Ehe­gat­ten gewünsch­ten gemein­sa­men Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er zuzu­stim­men.
Das Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 bringt neben redu­zier­ten Steu­er­sät­zen auch Ände­run­gen, die spe­zi­ell Ehe­paa­re und Kin­der betref­fen.
Eltern müs­sen die Höhe des Kin­der­geld­an­spruchs jetzt nur noch in Son­der­fäl­len ange­ben.
Die Zeit des gesetz­li­chen Grund­wehr­diens­tes gehört nicht zu den für die Zah­lung von Kin­der­geld begüns­tig­ten Zeit­räu­men.
Das Kin­der­geld kann auch direkt an das Kind aus­ge­zahlt wer­den.
Eine Geld­schen­kung mit Zweck­be­stim­mung kann nicht zu den Bezü­gen Ihrer Kin­der gerech­net wer­den.
Auch wenn Ihr Kind auf frei­wil­lig gezahl­tes Weih­nachts­geld ver­zich­tet, um die Ein­kunfts­gren­ze zu unter­schrei­ten, kann der Ver­lust des Kin­der­geld­an­spruchs nicht ver­hin­dert wer­den.
Die Beschrän­kung der steu­er­li­chen Abzieh­bar­keit auf allein nach dem BGB gesetz­lich geschul­de­te Unter­halts­auf­wen­dun­gen ver­stößt nicht gegen die Ver­fas­sung.
Der aus­län­di­sche Wohn­sitz eines Schul­kinds führt dazu, dass der Anspruch auf Kin­der­geld ver­lo­ren geht.
Eine Aus­bil­dungs­un­ter­bre­chung wegen Kin­der­be­treu­ung führt dazu, dass der Anspruch auf Kin­der­geld ent­fällt.