Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Auch für voll­jäh­ri­ge Kin­der, die arbeits­los sind, kön­nen die Eltern Kin­der­geld erhal­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass das Kind auch arbeits­be­reit ist.
Bei dem erst 2004 ein­ge­führ­ten Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de hat die Bun­des­re­gie­rung bereits wie­der Ände­run­gen vor­ge­nom­men, um der Kri­tik aus der Pra­xis gerecht zu wer­den.
Stellt sich die Pro­gno­se der Ein­künf­te eines Kin­des als falsch her­aus, kön­nen Kin­der­geld­fest­set­zun­gen rück­wir­kend auf­ge­ho­ben wer­den.
Auf­wen­dun­gen für die Unter­brin­gung eines Ange­hö­ri­gen mit eige­nem Ver­mö­gen im Pfle­ge­heim sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.
Unter­halts­auf­wen­dun­gen für Kin­der ohne Kin­der­geld­an­spruch kön­nen Sie bis zu einer Höhe von 7.680 Euro pro Kalen­der­jahr abset­zen.
Schlie­ßen Sie einen Miet­ver­trag mit einem Unter­halts­be­rech­tig­ten ab, kann die­ser grund­sätz­lich steu­er­lich aner­kannt wer­den und stellt kei­nen Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten des Rechts dar.
Das Ent­las­sungs­geld eines wehr- oder zivil­dienst­leis­ten­den Kin­des wird den Ein­künf­ten und Bezü­gen des Kin­des zuge­rech­net.
Ein Ehe­gat­te ist ver­pflich­tet, einer vom ande­ren Ehe­gat­ten gewünsch­ten gemein­sa­men Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er zuzu­stim­men.
Das Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 bringt neben redu­zier­ten Steu­er­sät­zen auch Ände­run­gen, die spe­zi­ell Ehe­paa­re und Kin­der betref­fen.
Eltern müs­sen die Höhe des Kin­der­geld­an­spruchs jetzt nur noch in Son­der­fäl­len ange­ben.