Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen Ihres Kin­des sind als eige­ne Ein­künf­te des Kin­des ein­zu­stu­fen.
Das Ver­mö­gen eines behin­der­ten Kin­des darf bei der Beur­tei­lung, ob das Kind sich selbst unter­hal­ten kann, kei­ne Rol­le spie­len.
Der Kin­der­geld­an­spruch ent­fällt grund­sätz­lich mit der Hei­rat Ihres Kin­des ab dem auf die Hei­rat fol­gen­den Monat.
Die Auf­wen­dun­gen für eine künst­li­che Befruch­tung sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung von der Steu­er absetz­bar.
Wäh­rend des Zivil- und Wehr­diens­tes besteht kein Anspruch auf Kin­der­geld.
Ein ableh­nen­der Kin­der­geld­be­scheid bin­det nur bis zum Ende des Monats sei­ner Bekannt­ga­be.
Das Über­schrei­ten des Jah­res­grenz­be­trags führt in jedem Fall zu einer rück­wir­ken­den Auf­he­bung der Kin­der­geld­fest­set­zung.
Eine poten­ti­el­le Unter­halts­pflicht berech­tigt nicht dazu, Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend zu machen.
Die rück­wir­ken­de Ände­rung einer Kin­der­geld­fest­set­zung bei geän­der­ten tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ist grund­sätz­lich mög­lich.
Beim Kin­der­geld kön­nen Fahrt­kos­ten des Kin­des als beson­de­re Aus­bil­dungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den.