Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Wäh­rend eines Urlaubs­se­mes­ters Ihres Kin­des haben Sie kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld.
Das Finanz­ge­richt Ber­lin lässt vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prü­fen, ob die begrenz­te Abzugs­fä­hig­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ver­fas­sungs­wid­rig ist.
Geschie­de­ne Ehe­gat­ten haben eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung für die Hälf­te einer Steu­er­erstat­tung, wenn bei­de zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wur­den und inzwi­schen geschie­den sind.
Ein­künf­te aus Immo­bi­li­en wer­den Ehe­leu­ten ent­spre­chend der Eigen­tums­ver­hält­nis­se zuge­rech­net.
Leis­tet Ihr Kind neben dem Stu­di­um sei­nen Zivil­dienst ab, dann haben Sie kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld.
Ein­künf­te und Bezü­ge, die das Kind im Kalen­der­jahr hat, sind zur Ermitt­lung des Jah­res­grenz­be­trags um beson­de­re Aus­bil­dungs­kos­ten zu kür­zen.
Wenn Groß­el­tern ihre Enkel­kin­der betreu­en und dafür finan­zi­ell ent­schä­digt wer­den, dann führt das nicht zu steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten.
Auf­wen­dun­gen für ein Media­ti­ons­ver­fah­ren im Rah­men einer Ehe­schei­dung sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen absetz­bar.
Die Berufs­aus­bil­dung eines stu­die­ren­den Kin­des ist mit der Auf­nah­me einer Berufs­tä­tig­keit been­det.
Kin­der­geld kann in Aus­nah­me­fäl­len auch für einen mehr als sechs Mona­te zurück­lie­gen­den Zeit­raum fest­ge­setzt wer­den.