Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Ein aus­bil­dungs­wil­li­ges Kind mit zwi­schen­zeit­li­cher Erwerbs­tä­tig­keit ist nicht kin­der­geld­be­rech­tigt.
Unter­halts­zah­lun­gen an im Aus­land leben­de Ange­hö­ri­ge sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.
Krank­heits­be­ding­te Kos­ten, die Sie für einen Eltern­teil tra­gen, wer­den nicht immer als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt.
Geht Ihr Kind nach einer abge­schlos­se­nen Berufs­aus­bil­dung und vor Beginn des Stu­di­ums vor­über­ge­hend einer Beschäf­ti­gung nach, besteht kei­ne Kin­der­geld­be­rech­ti­gung.
Ein Anspruch auf Kin­der­geld bleibt bestehen, wenn das Kind trotz eines mehr­jäh­ri­gen Aus­lands­auf­ent­halts sei­nen Wohn­sitz bei den Eltern bei­be­hält.
Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung berech­tigt auch dann zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug, wenn der Ehe­gat­te an den Beschäf­ti­gungs­ort mit­kommt.
Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer wäh­rend des Erzie­hungs­ur­laubs kön­nen als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den.
Wäh­rend eines Urlaubs­se­mes­ters Ihres Kin­des haben Sie kei­nen Anspruch auf Kin­der­geld.
Das Finanz­ge­richt Ber­lin lässt vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt prü­fen, ob die begrenz­te Abzugs­fä­hig­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ver­fas­sungs­wid­rig ist.
Geschie­de­ne Ehe­gat­ten haben eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung für die Hälf­te einer Steu­er­erstat­tung, wenn bei­de zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wur­den und inzwi­schen geschie­den sind.