Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Kin­der­geld kann trotz gestell­ten Schei­dungs­an­trags wei­ter­hin bezo­gen wer­den.
Eine Kin­der­geld­zu­la­ge muss auch gewährt wer­den, wenn bei Nut­zungs­be­ginn des Eigen­heims kein Kin­der­geld bezo­gen wird.
Auf­wen­dun­gen für die Pfle­ge von Eltern oder Kin­dern kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den.
Ehe­gat­ten, die bei­de steu­er­pflich­tig sind, nicht dau­ernd getrennt leben und bei­de Arbeits­lohn bezie­hen, haben ein Wahl­recht bei der Steu­er­klas­sen für den Lohn­steu­er­ab­zug.
Bei der Ermitt­lung der tat­säch­li­chen Ein­künf­te des Kin­des dür­fen kei­ne Son­der­aus­ga­ben oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abge­zo­gen wer­den.
Zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­leu­te zah­len die Ein­kom­men­steu­er regel­mä­ßig als Gesamt­schuld­ner.
Dar­le­hens­ver­trä­ge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen sind grund­sätz­lich mög­lich, aller­dings sind eini­ge Din­ge zu beach­ten.
Schei­dungs­kos­ten sind teil­wei­se als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig.