Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Neben vie­len wei­te­ren Ände­run­gen im Steu­er­recht plant die Gro­ße Koali­ti­on eine Abschaf­fung von Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Abgel­tungs­teu­er.
Wenn ein Antrag auf Güns­ti­ger­prü­fung in der ursprüng­li­chen Steu­er­erklä­rung ins Lee­re gelau­fen wäre, kommt auch noch ein Antrag bei einer spä­te­ren Ände­rung des Steu­er­be­scheids in Fra­ge.
Auch die Über­tra­gung wert­lo­ser Akti­en ohne Gegen­leis­tung zwi­schen frem­den Drit­ten gilt als ver­lust­rea­li­sie­ren­de ent­gelt­li­che Anteils­über­tra­gung.
Die zum Jah­res­wech­sel in Kraft getre­te­ne Reform der Invest­ment­be­steue­rung ver­ein­facht radi­kal die Besteue­rung von Invest­ment­fonds für die Anle­ger.
Das neue Jahr bringt höhe­re Frei­be­trä­ge und GWG-Grenz­wer­te, nied­ri­ge­re Bei­trags­sät­ze, die Betriebs­ren­ten- und die Invest­ment­steu­er­re­form sowie vie­le wei­te­re Ände­run­gen mit sich.
Der 2014 beschlos­se­ne welt­wei­te Aus­tausch von Daten über Bank­kon­ten und Kapi­tal­erträ­ge ist jetzt mit 50 Staa­ten gestar­tet und soll im kom­men­den Jahr auf 102 Staa­ten aus­ge­wei­tet wer­den.
Wird ein Arbeits­zim­mer auch teil­wei­se im Rah­men von Ein­künf­ten ver­wen­det, die den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus­schlie­ßen, redu­ziert sich dadurch nicht der jähr­li­che Höchst­be­trag von 1.250 Euro für die abzieh­ba­ren Kos­ten.
Die Schen­kung von Akti­en an min­der­jäh­ri­ge Kin­der mit der Absicht eines unmit­tel­bar fol­gen­den Ver­kaufs ist, sofern kein beson­de­rer Grund für die Ver­fah­rens­wei­se vor­liegt, ein Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten.
Wer­den Kapi­tal­erträg auf Wunsch des Anle­gers nicht mit der Abgel­tungs­teu­er son­dern tarif­lich besteu­ert, kann das Finanz­amt eine Außen­prü­fung beim Anle­ger durch­füh­ren, wenn durch die­se Erträ­ge die maß­geb­li­che Schwel­le über­schrit­ten wird.
Steu­er­ge­stal­tun­gen mit Cum/­Cum-Trans­ak­tio­nen sind zwar inzwi­schen weit­ge­hend aus­ge­schlos­sen, aber die Finanz­ver­wal­tung hat nicht nur zur aktu­el­len Rechts­la­ge, son­dern auch zu Alt­fäl­len Vor­ga­ben zur steu­er­li­chen Hand­ha­bung her­aus­ge­ge­ben.