Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Die Über­gangs­re­ge­lung zur Ver­rech­nung von Alt­ver­lus­ten aus Wert­pa­pier­ver­käu­fen mit Akti­en­ge­win­nen, die der Abgel­tungs­teu­er unter­lie­gen, ist ver­fas­sungs­ge­mäß.
Zum Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens liegt jetzt eine Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats mit ver­schie­de­nen Ände­rungs­wün­schen vor.
Wer nur mit­tel­bar an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt ist, kann statt des nor­ma­len Steu­er­sat­zes die Abgel­tungs­teu­er für Kapi­tal­erträ­ge aus der Gesell­schaft bean­spru­chen.
Für die befris­te­te Son­der­ab­schrei­bung zur steu­er­li­chen För­de­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus lie­gen jetzt kon­kre­te Plä­ne vor.
Bei der Abwick­lung von Immo­bi­li­en­fonds erhal­ten Anle­ger künf­tig mehr Geld, weil die Grund­er­werb­steu­er wäh­rend der Abwick­lung nicht mehr dop­pelt anfällt.
Ver­hin­de­rung von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten und deut­li­che Ver­ein­fa­chung für die Kapi­tal­an­le­ger sind die wesent­li­chen Zie­le bei der Reform der Invest­ment­be­steue­rung.
Der Antrag auf die Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens statt der Abgel­tungs­teu­er auf Betei­li­gungs­er­trä­ge muss spä­tes­tens mit der Abga­be der Ein­kom­men­steu­er gestellt wer­den.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat meh­re­re Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen das Alters­ein­künf­te­ge­setz nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men.
Für Anle­ger gibt es zum Jah­res­wech­sel kei­ne wesent­li­chen Ände­run­gen im Steu­er­recht. Ledig­lich alte Frei­stel­lungs­auf­trä­ge müs­sen um die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ergänzt wer­den.
Um die Alters­vor­sor­ge­zu­la­ge zu erhal­ten, muss ein eige­ner Bei­trag zum Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen geleis­tet wer­den, denn die Gut­schrift der Zins­er­trä­ge allein zählt nicht als Eigen­bei­trag.