Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Der Bun­des­fi­nanz­hof und das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt haben bekannt gege­ben, über wel­che Ver­fah­ren sie in die­sem Jahr ent­schei­den wol­len.
Alt­ver­lus­te kön­nen nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter nur dann mit Kapi­tal­erträ­gen aus spä­te­ren Jah­ren ver­rech­net wer­den, wenn die Kapi­tal­erträ­ge mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz besteu­ert wer­den.
Mit einem neu­en Steu­er­än­de­rungs­ge­setz will die Bun­des­re­gie­rung vor allem ver­schie­de­nen Ände­rungs­wün­schen der Län­der Rech­nung tra­gen, für die im letz­ten Jahr kei­ne Zeit mehr war.
Weil bei der Müt­ter­ren­te ein grö­ße­rer Teil besteu­ert wird, als vie­le Rent­ner anneh­men, hält der Bund der Steu­er­zah­ler die Besteue­rung der Müt­ter­ren­te für undurch­sich­tig.
Über­nimmt ein Drit­ter die Bei­trä­ge für eine Lebens­ver­si­che­rung, sind die Bei­trä­ge in vol­ler Höhe schen­kungsteu­er­pflich­tig, nicht nur in Höhe der Wert­erhö­hung des Ver­si­che­rungs­an­spruchs.
Haupt­säch­lich ver­wal­tungs­tech­ni­sche Ände­run­gen erge­ben sich zum Jah­res­wech­sel für auf den Groß­teil der Kapi­tal­an­le­ger.
Wer für das lau­fen­de Jahr eine Ver­lust­be­schei­ni­gung der Bank möch­te, muss die­se spä­tes­tens am 15. Dezem­ber bean­tra­gen.
Auf die Ein­la­dung von Deutsch­land hin haben nun 51 Staa­ten ein Abkom­men zum glo­ba­len steu­er­li­chen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ab 2017 unter­zeich­net.
Der Regie­rungs­ent­wurf für das inof­fi­zi­el­le Jah­res­steu­er­ge­setz 2015 in Form des Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­set­zes liegt jetzt vor.
Der Antrag auf die Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens statt der Abgel­tungs­teu­er auf Betei­li­gungs­er­trä­ge muss spä­tes­tens mit der Abga­be der Steu­er­erklä­rung gestellt wer­den.