Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Auf Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne mit der vir­tu­el­len Wäh­rung “Bit­coin” fällt kei­ne Abgel­tungs­teu­er an. Auch in ande­rer Hin­sicht hat sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zu der vir­tu­el­len Wäh­rung geäu­ßert.
Mit einem neu­en Mus­ter­ver­fah­ren geht der Kampf um die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags in die nächs­te Run­de.
Neben einer Ver­schie­bung des auto­ma­ti­schen Kir­chen­steu­er­ein­be­halts bei der Abgel­tungs­teu­er gibt es für Kapi­tal­an­le­ger nur klei­ne­re Ände­run­gen im Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz.
Neben klei­ne­ren Ände­run­gen an ver­schie­de­nen Stel­len ist es vor allem das gesetz­li­che Abzugs­ver­bot für Pro­zess­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, das die meis­ten Steu­er­zah­ler frü­her oder spä­ter betref­fen kann.
Weil die Steu­er­pflicht von Schein­ren­di­ten aus einem Schnee­ball­sys­tem umstrit­ten ist, hat das Finanz­ge­richt Köln die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt.
Ab 2014 wol­len Deutsch­land und die USA regel­mä­ßig Daten zu im jeweils ande­ren Staat steu­er­lich rele­van­ten Vor­gän­gen von Finanz­in­sti­tu­ten erhe­ben und aus­tau­schen.
Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit Kapi­tal­erträ­gen sind als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar, wenn sie mit Kapi­tal­erträ­gen zusam­men­hän­gen, die noch vor 2009 erzielt wur­den.
Dass nicht exis­tenz­not­wen­di­ge Ver­si­che­run­gen nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar sind, ist kein Ver­stoß gegen das sub­jek­ti­ve Net­to­prin­zip.
Zum ers­ten Mal hat sich ein Finanz­ge­richt mit der Abschaf­fung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs bei Kapi­tal­ein­künf­ten aus­ein­an­der­ge­setzt und im Sinn der Steu­er­zah­ler ent­schie­den.
Ein neu­es Gesetz soll die steu­er­li­che För­de­rung der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge und die Ver­gleich­bar­keit von Ries­ter-Pro­duk­ten zur pri­va­ten Alters­vor­sor­ge ver­bes­sern.