Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Nach­dem ein Gericht zur Ver­mö­gens­über­tra­gung auf eine Stif­tung liech­ten­stei­ni­schen Rechts anders ent­schied als dies die Rege­lun­gen zum Steu­er­am­nes­tie­ge­setz vor­sa­hen, hat die Finanz­ver­wal­tung Stel­lung zu die­sem Urteil genom­men.
Wenn die nach­träg­li­che Ver­län­ge­rung einer Lebens­ver­si­che­rung nicht als Opti­on im ursprüng­li­chen Ver­trag nicht vor­ge­se­hen ist, gilt sie als neu­er Ver­trag mit allen steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht in der Besteue­rung der Kapi­tal­ein­künf­te seit 1994 kein ver­fas­sungs­wid­ri­ges Erhe­bungs­de­fi­zit.
Mit zwei wei­te­ren Gesetz­ent­wür­fen plant die Gro­ße Koali­ti­on eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Steu­er­än­de­run­gen für 2006 und die fol­gen­den Jah­re.
Für nach dem 10. Novem­ber 2005 gekauf­te Antei­le an Steu­er­spar­fonds gilt jetzt ein rigi­des Ver­lust­ver­rech­nungs­ver­bot.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat zu den Rechts­be­helfs­emp­feh­lun­gen ver­schie­de­ner Insti­tu­tio­nen Stel­lung genom­men und die­se dem Grun­de nach bestä­tigt.
Wel­chem Jahr die Bei­trä­ge zur Direkt­ver­si­che­rung zuzu­rech­nen sind, hängt vom Datum des Über­wei­sungs­auf­tra­ges ab.
Ein neu­es Urteil schränkt den Anwen­dungs­be­reich für das Steu­er­spar­mo­dell der “Gewerb­li­chen Ver­mie­tung” erheb­lich ein.
Es bestehen Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Zins­be­steue­rung in den Jah­ren von 2000 bis 2002.
Ein biß­chen Aus­ga­ben­kür­zung und viel Steu­er­erhö­hung fin­det sich in der Finanz­pla­nung der Groß­ko­ali­tio­nä­re.