Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Anfang 2004 wur­de die Besteue­rung des Zwi­schen­ge­winns bei Fonds­an­tei­len abge­schafft, im Jahr 2005 wird sie wie­der ein­ge­führt.
Das Alters­ein­künf­te­ge­setz ändert auch die Besteue­rung von Betriebs­ren­ten, indem die­se lang­fris­tig höher besteu­ert wer­den.
Durch das Alters­ein­künf­te­ge­setz wird die unter­schied­li­che Besteue­rung der Pen­sio­nen und Ren­ten auf­ge­ho­ben und für eine homo­ge­ne Rege­lung gesorgt.
Betrieb­li­che Direkt­ver­si­che­run­gen sind zukünf­tig noch stär­ker steu­er­lich begüns­tigt, aber auch zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen unter­wor­fen.
Vor allem Ver­ein­fa­chun­gen der bis­her sehr büro­kra­ti­schen Regeln prä­gen die ab 2005 gel­ten­den Ände­run­gen bei der Ries­ter-Ren­te.
Gemäß einem Beschluss des Finanz­ge­richts Köln und einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ist die aus­län­di­sche Kör­per­schaft­steu­er doch auf die Ein­kom­men­steu­er eines inlän­di­schen Anle­gers anzu­rech­nen.
Wegen der umfas­sen­den Ände­run­gen bei der Besteue­rung von Alters­ein­künf­ten gibt es nun ein Wahl­recht für die Ertrags­an­teils­be­steue­rung, aller­dings nur unter sehr ein­ge­schränk­ten Bedin­gun­gen.
Nur noch in die­sem Jahr besteht die Mög­lich­keit, Lebens­ver­si­che­run­gen mit eige­nem Deckungs­stock zu errich­ten und so die steu­er­li­chen Vor­tei­le der Lebens­ver­si­che­rung mit der Ren­di­te eines Akti­en­fonds zu kom­bi­nie­ren.
Bei der Berech­nung der Höhe einer Betriebs­ren­te kann auch die bis­he­ri­ge betrieb­li­che Hand­ha­bung her­an­ge­zo­gen wer­den.
Mit der Neu­re­ge­lung der Ren­ten­be­steue­rung ist auch eine höhe­re Besteue­rung von Lebens­ver­si­che­run­gen ver­bun­den.