Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Wenn eine als Alters­vor­sor­ge ange­schaff­te Immo­bi­lie wegen der Rück­ver­set­zung mit Ver­lust ver­kauft wer­den muss, dann ist der Ver­lust nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig.
Die Steu­er­fahn­dung hat nach der Fest­stel­lung aus­län­di­scher Kapi­tal­erträ­ge nun die Erfas­sung der Gewin­ne aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten, den Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen, ent­deckt.
Die Geset­ze zur Ren­ten­re­form machen Fort­schrit­te, sind aber noch nicht end­gül­tig ver­ab­schie­det.
Da die gesetz­li­che Ren­ten­ver­sor­gung für die Genera­ti­on der heu­te unter 50-jäh­ri­gen als Alters­vor­sor­ge nicht aus­rei­chen wird, soll­ten Sie sich nach Kapi­tal­an­la­gen umse­hen, die sich als pri­va­te Zusatz­vor­sor­ge eig­nen.
Auf­grund der aktu­el­len Zins­ent­wick­lung soll­ten Sie sich über For­ward-Dar­le­hen Gedan­ken machen.
Bei Wert­pa­pie­ren, die kre­dit­fi­nan­ziert sind, gel­ten im Hin­blick auf die Wer­bungs­kos­ten Beson­der­hei­ten.
Eine Immo­bi­lie eig­net sich zur Kapi­tal­an­la­ge und Alters­vor­sor­ge nur bedingt.
Schließt der Ver­si­che­rungs­neh­mer eine Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung ab und räumt das Bezugs­recht dar­aus unwi­der­ruf­lich einem Drit­ten ein, so unter­liegt die Ein­räu­mung als sol­che nicht der Schen­kungs­steu­er.
Schuld­zin­sen sind in vol­ler Höhe als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, wenn zur Finan­zie­rung einer Ren­ten­ver­si­che­rung gegen Ein­mal­zah­lung ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men wird.
Trotz jah­re­lan­ger Bemü­hun­gen sind sich die Finanz­mi­nis­ter der EU immer noch nicht über die Ein­füh­rung einer ein­heit­li­chen Zins­steu­er einig.