Erbschaft und Schenkung

Ver­mächt­nis­se, Pflicht­teils­aus­gleichs­an­sprü­che und ande­re all­ge­mei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten sind grund­sätz­lich in vol­ler Höhe abzieh­bar, auch wenn das Erbe aus begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen besteht.
Die Bun­des­re­gie­rung hat am 8. Juli 2015 einen Gesetz­ent­wurf zur Anpas­sung des Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts beschlos­sen.
Wäh­rend sich der Bun­des­rat mit ver­schie­de­nen Steu­er­än­de­rungs­ge­set­zen befasst hat, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den schon län­ger erwar­te­ten Ent­wurf für die Ände­rung des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes vor­ge­legt.
Als Reak­ti­on auf das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt setzt die Finanz­ver­wal­tung die Erb­schaft­steu­er für alle Schen­kun­gen und Erb­fäl­le seit dem 1. Janu­ar 2009 in vol­lem Umfang nur noch vor­läu­fig fest.
Wenn sich der Schen­ker zusam­men mit dem Nieß­brauch auch das Stimm­recht vor­be­hält, ist die Schen­kung eines Fir­men­an­teils nicht als Betriebs­ver­mö­gen begüns­tigt.
Die Begüns­ti­gung für zu Wohn­zwe­cken ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en gibt es nur, wenn schon der Erb­las­ser eine kon­kre­te Ver­mie­tungs­ab­sicht hat­te und mit deren Umset­zung begon­nen hat.
Mit einem neu­en Steu­er­än­de­rungs­ge­setz will die Bun­des­re­gie­rung vor allem ver­schie­de­nen Ände­rungs­wün­schen der Län­der Rech­nung tra­gen, für die im letz­ten Jahr kei­ne Zeit mehr war.
Zur Neu­re­ge­lung der Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen bei der Erb­schaft­steu­er sind jetzt ers­te Details bekannt.
Bei der jähr­li­chen Zah­lung der Erb­schaft­steu­er auf Ren­ten oder ande­re wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen kommt ein Erlass der Zah­lun­gen in Fra­ge, wenn der Leis­tungs­pflich­ti­ge spä­ter zah­lungs­un­fä­hig wird.
Über­nimmt ein Drit­ter die Bei­trä­ge für eine Lebens­ver­si­che­rung, sind die Bei­trä­ge in vol­ler Höhe schen­kungsteu­er­pflich­tig, nicht nur in Höhe der Wert­erhö­hung des Ver­si­che­rungs­an­spruchs.