Erbschaft und Schenkung

Eigent­lich woll­te die Gro­ße Koali­ti­on die Neu­re­ge­lung der Erb­schaft­steu­er noch in die­sem Jahr vom Tisch krie­gen, muss das Pro­jekt jetzt aber aufs neue Jahr ver­ta­gen.
Wenn die Pfle­ge­leis­tung ein frei­wil­li­ges Opfer war, weil der Erb­las­ser aus­rei­chend eige­nes Ver­mö­gen hat­te, um nicht unter­halts­be­dürf­tig zu sein, steht auch Kin­dern und ande­ren abs­trakt unter­halts­ver­pflich­te­ten Ange­hö­ri­gen der Frei­be­trag für Pfle­ge­leis­tun­gen bei der Erb­schaft­steu­er zu.
Die Steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim setzt eine tat­säch­li­che Selbst­nut­zung vor­aus und ent­fällt, wenn der Erbe zwar eine theo­re­ti­sche Selbst­nut­zungs­ab­sicht hat, aber auf­grund ander­wei­ti­ger Ver­pflich­tun­gen an der Selbst­nut­zung gehin­dert ist.
Neben zahl­rei­chen Ände­run­gen für Unter­neh­men ent­hält das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015 auch eini­ge Ände­run­gen, die Fami­li­en, Kapi­tal­an­le­ger und ande­re Pri­vat­leu­te betref­fen.
Ver­mächt­nis­se, Pflicht­teils­aus­gleichs­an­sprü­che und ande­re all­ge­mei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten sind grund­sätz­lich in vol­ler Höhe abzieh­bar, auch wenn das Erbe aus begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen besteht.
Weder die gele­gent­li­che Nut­zung ein­zel­ner Räu­me noch die kos­ten­lo­se Über­las­sung an Ange­hö­ri­ge ist eine Selbst­nut­zung, die eine Erb­schaft­steu­er­be­güns­ti­gung für ein Fami­li­en­heim sichern wür­de.
Die Bun­des­re­gie­rung hat am 8. Juli 2015 einen Gesetz­ent­wurf zur Anpas­sung des Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts beschlos­sen.
Wäh­rend sich der Bun­des­rat mit ver­schie­de­nen Steu­er­än­de­rungs­ge­set­zen befasst hat, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den schon län­ger erwar­te­ten Ent­wurf für die Ände­rung des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes vor­ge­legt.
Als Reak­ti­on auf das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt setzt die Finanz­ver­wal­tung die Erb­schaft­steu­er für alle Schen­kun­gen und Erb­fäl­le seit dem 1. Janu­ar 2009 in vol­lem Umfang nur noch vor­läu­fig fest.
Wenn sich der Schen­ker zusam­men mit dem Nieß­brauch auch das Stimm­recht vor­be­hält, ist die Schen­kung eines Fir­men­an­teils nicht als Betriebs­ver­mö­gen begüns­tigt.