Erbschaft und Schenkung

Der Ver­zicht eines Gesell­schaf­ters auf ein ver­trag­lich fest­ge­schrie­be­nes Mehr­stimm­recht ist kei­ne steu­er­pflich­ti­ge Schen­kung an die ande­ren Gesell­schaf­ter.
Mit dem Gesetz zur Ver­kür­zung der Auf­be­wah­rungs­fris­ten ist auch das drit­te Alter­na­tiv­ge­setz zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 im Ver­mitt­lungs­aus­schuss gelan­det.
Fami­li­en­hei­me sind von der Erb­schaft­steu­er befreit — aller­dings nur, wenn sie unmit­tel­bar nach dem Erb­fall vom Erben wei­ter selbst­ge­nutzt wer­den. Auch trif­ti­ge Grün­de erlau­ben kei­ne vor­über­ge­hen­de Ver­mie­tung.
Das Finanz­amt muss eine For­de­rung des Erben gegen den Erb­las­ser nur dann als Nach­lass­ver­bind­lich­keit akzep­tie­ren, wenn der Erb­las­ser durch die For­de­rung tat­säch­lich wirt­schaft­lich belas­tet war.
Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tiert die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs, dass die Ein­kom­men­steu­er des Todes­jahrs eben­falls eine Nach­lass­ver­bind­lich­keit ist.
Nach dem der Streit um das Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 zwi­schen Regie­rung und Oppo­si­ti­on Mit­te Dezem­ber im Eklat geen­det ist, ist die Zukunft des Geset­zes unsi­che­rer denn je.
Ent­spre­chend dem Rekord­tief bei den Zin­sen fällt auch der Basis­zins für die Bewer­tung des Betriebs­ver­mö­gens in die­sem Jahr noch ein­mal deut­lich nied­ri­ger aus als im Vor­jahr.
Wegen der Zwei­fel des Bun­des­fi­nanz­hofs an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Erb­schaft­steu­er erge­hen neue Erb­schaft­steu­er­be­schei­de nur noch vor­läu­fig, bis eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vor­liegt.
Ein rei­nes Wohn­recht im Fami­li­en­heim ist im Gegen­satz zur Immo­bi­lie selbst nicht begüns­tigt und damit auch nicht erb­schaft­steu­er­frei.
Der Bun­des­fi­nanz­hof ändert sei­ne Recht­spre­chung und lässt jetzt auch die Ein­kom­men­steu­er­schuld aus dem Todes­jahr des Erb­las­ser zum Abzug als Nach­lass­ver­bind­lich­keit zu.