Erbschaft und Schenkung

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat bestä­tigt, dass die Ein­kom­men­steu­er nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar ist.
Auch wenn der Erbe die Bei­trä­ge zur Lebens­ver­si­che­rung des Erb­las­sers selbst gezahlt hat, ist die Ver­si­che­rungs­leis­tung trotz­dem erb­schaft­steu­er­pflich­tig.
Weil sie zum Todes­zeit­punkt noch nicht ent­stan­den ist, kann die Ein­kom­men­steu­er des Erb­las­sers für das Todes­jahr nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abge­zo­gen wer­den.
Das nächs­te Steu­er­än­de­rungs­ge­setz ist bereits in Arbeit, bringt aber nur Ände­run­gen im Detail und die noch aus­ste­hen­den Rege­lun­gen zum elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zug.
Weder eine Rechts­formum­wand­lung oder Ver­schmel­zung noch ein Anteil­s­tausch ver­let­zen den Gedan­ken der Behal­tens­frist­re­ge­lung und sind damit unschäd­lich für die Erb­schaft­steu­er­ver­güns­ti­gung.
Die EU-Kom­mis­si­on ver­langt, dass die Frei­be­trä­ge des deut­schen Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­rechts unab­hän­gig vom Wohn­sitz des Erb­las­sers und Erben gel­ten müs­sen.
Der Basis­zins für die Bewer­tung des Betriebs­ver­mö­gens wur­de für das Jahr 2011 auf 3,43 Pro­zent fest­ge­setzt.
Die Ver­fas­sungs­be­schwer­den von Erb­las­sern will das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht ver­han­deln, weil nur die Erben von der Steu­er betrof­fen sind.
Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 ent­hält neben rei­nen Kor­rek­tur- und Repa­ra­tur­maß­nah­men der Geset­zes­tex­te auch eine gan­ze Rei­he von Ände­run­gen, die prak­ti­sche Bedeu­tung haben.
Flie­ßen Ver­kaufs­er­lö­se eines Ehe­gat­ten auf das gemein­sa­me Oder-Kon­to, gilt die Hälf­te der Ein­zah­lung als Schen­kung an den ande­ren Ehe­gat­ten.