Erbschaft und Schenkung

Gegen die Ansicht der Finanz­ver­wal­tung hat ein Finanz­ge­richt fest­ge­stellt, dass auch Treu­hand-Antei­le zum ver­güns­tig­ten Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren.
Wie beim Ver­zicht auf das Nieß­brauchs­recht ist auch der Ver­zicht auf ein ding­li­ches Wohn­recht steur­recht­lich eine steu­er­pflich­ti­ge Schen­kung.
Die frü­he­re Schlech­ter­stel­lung von ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern ist ver­fas­sungs­wid­rig und muss rück­wir­kend besei­tigt wer­den.
Eine monat­li­che Zah­lung als Gegen­leis­tung für den Pflicht­teils­ver­zicht eines Kin­des ist ein­kom­men­steu­er­frei.
Der Ver­kauf des Betriebs­ver­mö­gens auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten schützt nicht vor dem Ver­lust des Steu­er­vor­teils für Betriebs­ver­mö­gen.
Auf Stück­zin­sen wird zwei­mal Steu­er fäl­lig, weil die laten­te Ein­kom­men­steu­er dar­auf bei der Erb­schaft­steu­er nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar ist.
Der Ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 hat bereits ers­te Ände­run­gen erfah­ren.
Auch Kos­ten der Grund­stücks­be­wer­tung sind als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzugs­fä­hig.
Ein Erlass der nach­träg­lich fäl­lig wer­den­den Erb­schaft­steu­er wegen der Insol­venz des Betrie­bes inner­halb der Behal­tens­frist ist nicht mög­lich.
Eine vor­geb­lich nur klei­ne Ände­rung im Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 sorgt für kurz­fris­ti­gen Hand­lungs­be­darf bei der Pla­nung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge.