Erbschaft und Schenkung

Die EU-Kom­mis­si­on ver­langt, dass die Frei­be­trä­ge des deut­schen Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­rechts unab­hän­gig vom Wohn­sitz des Erb­las­sers und Erben gel­ten müs­sen.
Der Basis­zins für die Bewer­tung des Betriebs­ver­mö­gens wur­de für das Jahr 2011 auf 3,43 Pro­zent fest­ge­setzt.
Die Ver­fas­sungs­be­schwer­den von Erb­las­sern will das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht ver­han­deln, weil nur die Erben von der Steu­er betrof­fen sind.
Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 ent­hält neben rei­nen Kor­rek­tur- und Repa­ra­tur­maß­nah­men der Geset­zes­tex­te auch eine gan­ze Rei­he von Ände­run­gen, die prak­ti­sche Bedeu­tung haben.
Flie­ßen Ver­kaufs­er­lö­se eines Ehe­gat­ten auf das gemein­sa­me Oder-Kon­to, gilt die Hälf­te der Ein­zah­lung als Schen­kung an den ande­ren Ehe­gat­ten.
Gegen die Ansicht der Finanz­ver­wal­tung hat ein Finanz­ge­richt fest­ge­stellt, dass auch Treu­hand-Antei­le zum ver­güns­tig­ten Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren.
Wie beim Ver­zicht auf das Nieß­brauchs­recht ist auch der Ver­zicht auf ein ding­li­ches Wohn­recht steur­recht­lich eine steu­er­pflich­ti­ge Schen­kung.
Die frü­he­re Schlech­ter­stel­lung von ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern ist ver­fas­sungs­wid­rig und muss rück­wir­kend besei­tigt wer­den.
Eine monat­li­che Zah­lung als Gegen­leis­tung für den Pflicht­teils­ver­zicht eines Kin­des ist ein­kom­men­steu­er­frei.
Der Ver­kauf des Betriebs­ver­mö­gens auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten schützt nicht vor dem Ver­lust des Steu­er­vor­teils für Betriebs­ver­mö­gen.