Erbschaft und Schenkung

Der Ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 hat bereits ers­te Ände­run­gen erfah­ren.
Auch Kos­ten der Grund­stücks­be­wer­tung sind als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzugs­fä­hig.
Ein Erlass der nach­träg­lich fäl­lig wer­den­den Erb­schaft­steu­er wegen der Insol­venz des Betrie­bes inner­halb der Behal­tens­frist ist nicht mög­lich.
Eine vor­geb­lich nur klei­ne Ände­rung im Jah­res­steu­er­ge­setz 2010 sorgt für kurz­fris­ti­gen Hand­lungs­be­darf bei der Pla­nung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge.
Unab­hän­gig von der Zahl der Erben gibt es den Pausch­be­trag für Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nur ein­mal pro Erb­fall.
Die Erb­schaft­steu­er auf eine Lebens­ver­si­che­rung mit fes­tem Aus­zah­lungs­ter­min ist mit dem Tod des Erb­las­sers fäl­lig und nicht erst bei der Aus­zah­lung des Ver­si­che­rungs­ver­trags.
Beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sind die ers­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen die jüngs­te Erb­schaft­steu­er­re­form anhän­gig.
Auch für Erb­schaft­steu­er­schul­den gibt es kei­ne Aus­nah­me von der Regel, dass Über­ent­nah­men zur Nach­be­las­tung mit Erb­schaft­steu­er füh­ren.
Nach nur einem Jahr wird der Steu­er­satz in der Steu­er­klas­se II wie­der gesenkt. Ob der hohe Satz im jahr 2009 ver­fas­sungs­ge­mäß war, muss nun der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den.
Schlägt ein Erbe ohne trif­ti­gen Grund eine Erb­schaft aus, ist das eine sit­ten­wid­ri­ge Benach­tei­lung des Sozi­al­leis­tungs­trä­gers.