Erbschaft und Schenkung

Unab­hän­gig von der Zahl der Erben gibt es den Pausch­be­trag für Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nur ein­mal pro Erb­fall.
Die Erb­schaft­steu­er auf eine Lebens­ver­si­che­rung mit fes­tem Aus­zah­lungs­ter­min ist mit dem Tod des Erb­las­sers fäl­lig und nicht erst bei der Aus­zah­lung des Ver­si­che­rungs­ver­trags.
Beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sind die ers­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen die jüngs­te Erb­schaft­steu­er­re­form anhän­gig.
Auch für Erb­schaft­steu­er­schul­den gibt es kei­ne Aus­nah­me von der Regel, dass Über­ent­nah­men zur Nach­be­las­tung mit Erb­schaft­steu­er füh­ren.
Nach nur einem Jahr wird der Steu­er­satz in der Steu­er­klas­se II wie­der gesenkt. Ob der hohe Satz im jahr 2009 ver­fas­sungs­ge­mäß war, muss nun der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den.
Schlägt ein Erbe ohne trif­ti­gen Grund eine Erb­schaft aus, ist das eine sit­ten­wid­ri­ge Benach­tei­lung des Sozi­al­leis­tungs­trä­gers.
Bei der Ermitt­lung der Lohn­sum­men für die erb­schaft­steu­er­li­che Steu­er­be­frei­ung von Betriebs­ver­mö­gen ist das aus­be­zahl­te Kurz­ar­bei­ter­geld nicht von den Löh­nen abzu­zie­hen.
Die neue Koali­ti­on aus CDU, CSU und FDP plant umfang­rei­che Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Mit dem Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­ge­setz setzt die neue Regie­rungs­ko­ali­ti­on ihr steu­er­li­ches Sofort­pro­gramm um.
Auch für den Nach­lass eines Künst­lers ist der Betriebs­ver­mö­gens­frei­be­trag nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen, nur weil die Erben nicht die­sel­be Tätig­keit aus­üben kön­nen.