Erbschaft und Schenkung

Auch in Alt­fäl­len will die Finanz­ver­wal­tung Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für eine Erb­schaft­steu­er­erklä­rung nicht als Son­der­aus­ga­ben akzep­tie­ren, wenn der Nach­lass aus­reicht, um die Kos­ten abzu­de­cken.
Eine Reno­vie­rung oder einen Umbau, den der Nach­er­be in Erwar­tung der Erb­schaft an einer Immo­bi­lie vor­ge­nom­men hat, darf nicht bei der Erb­schaft­steu­er berück­sich­tigt wer­den.
Bei der umstrtit­te­nen Hal­te­frist für Fir­men­er­ben zeich­net sich ein Kom­pro­miss zwi­schen der Uni­on und der SPD ab.
Die Finanz­ver­wal­tung weicht beim Weg­fall der Ver­erb­lich­keit des Ver­lust­ab­zugs zuguns­ten der Steu­er­zah­ler von den Vor­ga­ben des Bun­des­fi­nanz­hofs ab.
In Öster­reich ist die Erb­schaft­steu­er seit dem 1. August 2008 weg­ge­fal­len. Das hat auch Kon­se­quen­zen für deut­sche Steu­er­zah­ler.
Die Reform der Erb­schaft­steu­er ist wegen noch offe­ner Streit­fra­gen auf den Herbst ver­tagt wor­den.
Mit der Erb­rechts­re­form sol­len vor allem die Pflicht­teils­an­sprü­che neu gere­gelt wer­den, aber auch Ver­jäh­rungs­fris­ten im Erbrecht und die Berück­sich­ti­gung von Pfle­ge­leis­tun­gen.
Erst der Zufluss von Ver­mö­gen, über das der Beschenk­te frei ver­fü­gen kann, stellt eine Schen­kung dar.
Erben kön­nen in Zukunft nicht mehr einen nicht aus­ge­nutz­ten Ver­lust­ab­zug bei ihrer eige­nen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen.
Die Kos­ten für einen Streit um die Erb­schaft­steu­er kön­nen nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit gel­tend gemacht wer­den.