Erbschaft und Schenkung

Für das frist­ge­recht gekün­dig­te Erb­schaft­steu­er-Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Öster­reich wird momen­tan ein Son­der­ab­kom­men als Ersatz erar­bei­tet.
Unter­schied­li­che Bewer­tung land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ver­mö­gens im In- und Aus­land ist gemein­schafts­rechts­wid­rig.
Die Bun­des­re­gie­rung hat den Gesetz­ent­wurf zur Reform des Erb­schaft­steu­er- und Bewer­tungs­rechts ver­ab­schie­det.
Wenn das Finanz­amt erst nach Jah­ren von einer Schen­kung erfährt, läuft auch die Fest­set­zungs­frist erst ab die­sem Zeit­punkt.
Für die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erzwun­ge­ne Reform der Erb­schaft­steu­er lie­gen jetzt ers­te Eck­punk­te fest.
Der Geld­vor­teil aus einem Ver­mächt­nis, das die Mie­te für den Mie­ter auf dem sel­ben güns­ti­gen Niveu fest­schreibt, ist erb­schaft­steu­er­pflich­tig.
Wegen des Weg­falls der öster­rei­chi­schen Erb­schaft­steu­er hat die Bun­des­re­pu­blik zum Jah­res­en­de das Erb­schaft­steu­er-Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Öster­reich gekün­digt.
Die Mit­wir­kung beim Auf­bau von ererb­tem Ver­mö­gen befreit nicht von der Erb­schaft­steu­er­pflicht.
Dient eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de GmbH offen­sicht­lich nur dem Zweck, erb­schaft­steu­er­be­güns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen zu schaf­fen, so liegt Gestal­tungs­miss­brauch vor.
Bei der Erfül­lung eines form­un­wirk­sa­men Ver­mächt­nis­ses ent­steht die Erb­schaft­steu­er erst mit des­sen Erfül­lung.