Erbschaft und Schenkung

In Öster­reich ist die Erb­schaft­steu­er seit dem 1. August 2008 weg­ge­fal­len. Das hat auch Kon­se­quen­zen für deut­sche Steu­er­zah­ler.
Die Reform der Erb­schaft­steu­er ist wegen noch offe­ner Streit­fra­gen auf den Herbst ver­tagt wor­den.
Mit der Erb­rechts­re­form sol­len vor allem die Pflicht­teils­an­sprü­che neu gere­gelt wer­den, aber auch Ver­jäh­rungs­fris­ten im Erbrecht und die Berück­sich­ti­gung von Pfle­ge­leis­tun­gen.
Erst der Zufluss von Ver­mö­gen, über das der Beschenk­te frei ver­fü­gen kann, stellt eine Schen­kung dar.
Erben kön­nen in Zukunft nicht mehr einen nicht aus­ge­nutz­ten Ver­lust­ab­zug bei ihrer eige­nen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen.
Die Kos­ten für einen Streit um die Erb­schaft­steu­er kön­nen nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit gel­tend gemacht wer­den.
Für das frist­ge­recht gekün­dig­te Erb­schaft­steu­er-Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Öster­reich wird momen­tan ein Son­der­ab­kom­men als Ersatz erar­bei­tet.
Unter­schied­li­che Bewer­tung land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ver­mö­gens im In- und Aus­land ist gemein­schafts­rechts­wid­rig.
Die Bun­des­re­gie­rung hat den Gesetz­ent­wurf zur Reform des Erb­schaft­steu­er- und Bewer­tungs­rechts ver­ab­schie­det.
Wenn das Finanz­amt erst nach Jah­ren von einer Schen­kung erfährt, läuft auch die Fest­set­zungs­frist erst ab die­sem Zeit­punkt.