Erbschaft und Schenkung

Für die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erzwun­ge­ne Reform der Erb­schaft­steu­er lie­gen jetzt ers­te Eck­punk­te fest.
Der Geld­vor­teil aus einem Ver­mächt­nis, das die Mie­te für den Mie­ter auf dem sel­ben güns­ti­gen Niveu fest­schreibt, ist erb­schaft­steu­er­pflich­tig.
Wegen des Weg­falls der öster­rei­chi­schen Erb­schaft­steu­er hat die Bun­des­re­pu­blik zum Jah­res­en­de das Erb­schaft­steu­er-Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Öster­reich gekün­digt.
Die Mit­wir­kung beim Auf­bau von ererb­tem Ver­mö­gen befreit nicht von der Erb­schaft­steu­er­pflicht.
Dient eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de GmbH offen­sicht­lich nur dem Zweck, erb­schaft­steu­er­be­güns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen zu schaf­fen, so liegt Gestal­tungs­miss­brauch vor.
Bei der Erfül­lung eines form­un­wirk­sa­men Ver­mächt­nis­ses ent­steht die Erb­schaft­steu­er erst mit des­sen Erfül­lung.
Für einen Anspruch auf den Betriebs­ver­mö­gens­frei­be­trag muss das erwor­be­ne Ver­mö­gen sowohl beim Erb­las­ser als auch beim Erben zum Betriebs­ver­mö­gen geho­ren.
Bei einer teil­ent­gelt­li­chen Ver­mö­gens­über­tra­gung im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge ist die von den Ver­trags­par­tei­en vor­ge­nom­me­ne Kauf­preis­auf­tei­lung auch der Besteue­rung zugrun­de zu legen.
Ers­te Richt­li­ni­en für die anste­hen­de Erb­schaft­steu­er­re­form ste­hen fest, doch woher das Geld in Zukunft kom­men soll, ist noch nicht ganz klar.
Für den Ver­kauf eines Wirt­schafts­guts aus dem vor­steu­er­ent­las­te­ten Unter­neh­mens­ver­mö­gen wird der Erbe auch zum Steu­er­schuld­ner der Umsatz­steu­er.