Erbschaft und Schenkung

Durch den vor­über­ge­hen­den Wech­sel des Güter­stan­des kön­nen Ehe­part­ner erheb­li­che Beträ­ge bei der Erb­schaft­steu­er spa­ren.
Die Abgel­tung von Pflicht­teils­an­sprü­chen beim Ber­li­ner Tes­ta­ment kann zur Steu­er­fal­le wer­den.
Ein biß­chen Aus­ga­ben­kür­zung und viel Steu­er­erhö­hung fin­det sich in der Finanz­pla­nung der Groß­ko­ali­tio­nä­re.
Ein Erbe kann den Ver­lust­ab­zug des Erb­las­sers nicht in sei­ner eige­nen Steu­er­erklä­rung gel­tend machen.
Die Unter­halts­leis­tung an ein Kind des Erb­las­sers auf­grund einer tes­ta­men­ta­ri­scher Anord­nung ist steu­er­frei, wenn das Kind schon zu Leb­zei­ten auf sei­nen Pflicht­teil ver­zich­tet hat.
Die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs gegen­über dem Erben löst auch die Erb­schaft­steu­er­pflicht aus.
Ein Erbe kann auch die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für die Steu­er­erklä­rung des Erb­las­sers als Son­der­aus­ga­ben gel­tend machen.
Vor­aus­set­zung für eine mit­tel­ba­re Grund­stücks­schen­kung ist, dass das Geld für den Kauf noch vor Abschluss des Kauf­ver­trags zuge­sagt wird.
Eine Ket­ten­schen­kung kann erheb­li­che Steu­er­vor­tei­le bie­ten — aller­dings nur, wenn das Finanz­amt kei­nen Grund hat, einen Gestal­tungs­miss­brauch anzu­neh­men.
Die Ver­gü­tung eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers unter­liegt nur der Ein­kom­men­steu­er, jedoch nicht der Erb­schaft­steu­er.