Erbschaft und Schenkung

Eine für Ihren Gewer­be­be­trieb bestimm­te Erb­schaft führt zu einer steu­er­pflich­ti­gen Betriebs­ein­nah­me.
Der Nach­ver­steue­rungs­tat­be­stand erfasst auch die Auf­lö­sung der Kapi­tal­ge­sell­schaft inner­halb der Behal­tens­frist durch Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens.
Bei Strei­tig­kei­ten über Gründ­stücks­wer­te für die Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er hat der Bun­des­fi­nanz­hof Regeln für die Ermitt­lung des Streit­wer­tes auf­ge­stellt.
Die Über­nah­me von Ver­bind­lich­kei­ten, die die Erb­quo­te über­stei­gen, kön­nen nicht als Anschaf­fungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den.
Da die Erb­schaft­steu­er nicht den Soll­er­trag eines Ver­mö­gens besteu­ert, kann sich ein Steu­er­zah­ler auch nicht auf den Halb­tei­lungs­grund­satz beru­fen.
Auch zwi­schen getrennt leben­den Ehe­gat­ten kann das Fami­li­en­wohn­heim steu­er­frei über­tra­gen wer­den.
Die Über­tra­gung einer Immo­bi­lie von Eltern auf min­der­jäh­ri­ge Kin­der ist auch dann steu­er­lich anzu­er­ken­nen, wenn kein Ergän­zungs­pfle­ger bestellt wor­den ist.
Ein tes­ta­men­ta­ri­sches Ver­mächt­nis ist unter gewis­sen Umstän­den doch als Son­der­aus­ga­be abzieh­bar.
Durch die vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung des letz­ten Bun­des­ta­ges und das anste­hen­de Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gibt es der­zeit gro­ße Unsi­cher­hei­ten bei der Unter­neh­mens­nach­fol­ge.
Das Finanz­amt muss frü­he­re Erwer­be so berück­sich­ti­gen, dass sich der dann zuste­hen­de per­sön­li­che Frei­be­trag auch tat­säch­lich aus­wirkt.