Erbschaft und Schenkung

Das Finanz­amt muss frü­he­re Erwer­be so berück­sich­ti­gen, dass sich der dann zuste­hen­de per­sön­li­che Frei­be­trag auch tat­säch­lich aus­wirkt.
Die Eröff­nung eines nota­ri­el­len Tes­ta­ments genügt bei Ban­ken als Nach­weis für das Erbrecht des Erben.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass ein zins­lo­ses Dar­le­hen kei­ne mit­tel­ba­re Grund­stücks­schen­kung ist.
Die Zah­lung einer Abfin­dung für Pflicht­teils­an­sprü­che aus der Erb­mas­se selbst wür­de zwar die Steu­er­last sen­ken, wird aber von den Finanz­äm­tern nicht akzep­tiert.
Durch den vor­über­ge­hen­den Wech­sel des Güter­stan­des kön­nen Ehe­part­ner erheb­li­che Beträ­ge bei der Erb­schaft­steu­er spa­ren.
Die Abgel­tung von Pflicht­teils­an­sprü­chen beim Ber­li­ner Tes­ta­ment kann zur Steu­er­fal­le wer­den.
Ein biß­chen Aus­ga­ben­kür­zung und viel Steu­er­erhö­hung fin­det sich in der Finanz­pla­nung der Groß­ko­ali­tio­nä­re.
Ein Erbe kann den Ver­lust­ab­zug des Erb­las­sers nicht in sei­ner eige­nen Steu­er­erklä­rung gel­tend machen.
Die Unter­halts­leis­tung an ein Kind des Erb­las­sers auf­grund einer tes­ta­men­ta­ri­scher Anord­nung ist steu­er­frei, wenn das Kind schon zu Leb­zei­ten auf sei­nen Pflicht­teil ver­zich­tet hat.
Die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs gegen­über dem Erben löst auch die Erb­schaft­steu­er­pflicht aus.