Erbschaft und Schenkung

Ein Schen­kungsteu­er­be­scheid muss rück­wir­kend auf­ge­ho­ben wer­den, wenn die Schen­kung noch vor der end­gül­ti­gen Durch­füh­rung ent­fällt.
Durch die vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung des letz­ten Bun­des­ta­ges und das anste­hen­de Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gibt es der­zeit gro­ße Unsi­cher­hei­ten bei der Unter­neh­mens­nach­fol­ge.
Das Finanz­amt muss frü­he­re Erwer­be so berück­sich­ti­gen, dass sich der dann zuste­hen­de per­sön­li­che Frei­be­trag auch tat­säch­lich aus­wirkt.
Ein ver­ein­bar­ter Zuge­winn­aus­gleich trotz fort­be­stehen­der Zuge­winn­ge­mein­schaft unter­liegt der Schen­kungsteu­er.
Die Eröff­nung eines nota­ri­el­len Tes­ta­ments genügt bei Ban­ken als Nach­weis für das Erbrecht des Erben.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass ein zins­lo­ses Dar­le­hen kei­ne mit­tel­ba­re Grund­stücks­schen­kung ist.
Die Zah­lung einer Abfin­dung für Pflicht­teils­an­sprü­che aus der Erb­mas­se selbst wür­de zwar die Steu­er­last sen­ken, wird aber von den Finanz­äm­tern nicht akzep­tiert.
Durch den vor­über­ge­hen­den Wech­sel des Güter­stan­des kön­nen Ehe­part­ner erheb­li­che Beträ­ge bei der Erb­schaft­steu­er spa­ren.
Die Abgel­tung von Pflicht­teils­an­sprü­chen beim Ber­li­ner Tes­ta­ment kann zur Steu­er­fal­le wer­den.
Ein biß­chen Aus­ga­ben­kür­zung und viel Steu­er­erhö­hung fin­det sich in der Finanz­pla­nung der Groß­ko­ali­tio­nä­re.