Erbschaft und Schenkung

Ein Alko­hol­ab­hän­gi­ger kann tes­tier­un­fä­hig sein, wodurch sein Tes­ta­ment nich­tig ist.
Ging ein Betrieb inner­halb von fünf Jah­ren nach dem Erb­fall in die Insol­venz, führ­te dies nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung dazu, dass die Ver­güns­ti­gun­gen bei der Erb­schaft­steu­er rück­wir­kend ent­fie­len. Die­sen Grund­satz stellt der Bun­des­fi­nanz­hof nun in Fra­ge.
Ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker kann nicht durch das Nach­lass­ge­richt kon­trol­liert oder mit einem Zwangs­geld bedroht wer­den.
Soll der Trä­ger eines Pfle­ge­heims Erbe wer­den, darf die Heim­lei­tung davon nichts wis­sen.
Die mit­tel­ba­re Schen­kung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft wird nur steu­er­lich begüns­tigt, wenn der Schen­ker am Nenn­ka­pi­tal der Gesell­schaft zu mehr als einem Vier­tel betei­ligt ist.
Nicht­ehe­li­chen Kin­dern, die vor dem 1. Juli 1949 gebo­ren wor­den sind, steht auf­grund der dama­li­gen Rechts­la­ge kein gesetz­li­ches Erbrecht zu.
Pen­si­ons- und Unter­stüt­zungs­kas­sen sind ver­pflich­tet, Über­gän­ge von Ren­ten­an­sprü­chen beim Tod eines Ren­ten­be­rech­tig­ten an die Finanz­be­hör­den wei­ter­zu­mel­den.
Mit der Aus­zah­lung des bean­spruch­ten Pflicht­teils wird unwi­der­ruf­bar und unum­kehr­bar auf den gesetz­li­chen Erb­teil ver­zich­tet.
Eine ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaft hat, anders als die Ehe, kein erb­schafts­steu­er­li­ches Pri­vi­leg.
Unter­stüt­zungs­kas­sen und Pen­si­ons­fonds sind nicht dazu ver­pflich­tet, dem Finanz­amt gegen­über eine Anzei­ge zu machen, bevor sie Ren­ten an die Hin­ter­blie­be­nen des Erb­las­sers aus­zah­len.