Erbschaft und Schenkung

Eine Ket­ten­schen­kung kann erheb­li­che Steu­er­vor­tei­le bie­ten — aller­dings nur, wenn das Finanz­amt kei­nen Grund hat, einen Gestal­tungs­miss­brauch anzu­neh­men.
Die Ver­gü­tung eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers unter­liegt nur der Ein­kom­men­steu­er, jedoch nicht der Erb­schaft­steu­er.
Eine Erben­ge­mein­schaft kann zur Steu­er­erspar­nis ihre Mit­ein­künf­te auf einen ein­zel­nen Mit­er­ben ver­la­gern.
Das am 28. Dezem­ber 1996 in Kraft getre­te­ne Erb­schafts­steu­er­recht gilt rück­wir­kend auch für Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen ab dem 1. Janu­ar 1996.
Noch in die­sem Jahr will das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt über die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Erb­schaft­steu­er ent­schei­den.
Über den wah­ren Wert eines Grund­stücks gibt es immer wie­der Streit zwi­schen Erben und dem Finanz­amt.
Die ursprüng­lich für den Jah­res­wech­sel geplan­te Reform des Erb­schaft­steu­er­rechts ist vor­erst vom Tisch. Mit der ange­kün­dig­ten Reform ist nun frü­hes­tens Anfang 2006 zu rech­nen.
Ein Alko­hol­ab­hän­gi­ger kann tes­tier­un­fä­hig sein, wodurch sein Tes­ta­ment nich­tig ist.
Ging ein Betrieb inner­halb von fünf Jah­ren nach dem Erb­fall in die Insol­venz, führ­te dies nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung dazu, dass die Ver­güns­ti­gun­gen bei der Erb­schaft­steu­er rück­wir­kend ent­fie­len. Die­sen Grund­satz stellt der Bun­des­fi­nanz­hof nun in Fra­ge.
Ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker kann nicht durch das Nach­lass­ge­richt kon­trol­liert oder mit einem Zwangs­geld bedroht wer­den.