Erbschaft und Schenkung

Nicht­ehe­li­chen Kin­dern, die vor dem 1. Juli 1949 gebo­ren wor­den sind, steht auf­grund der dama­li­gen Rechts­la­ge kein gesetz­li­ches Erbrecht zu.
Pen­si­ons- und Unter­stüt­zungs­kas­sen sind ver­pflich­tet, Über­gän­ge von Ren­ten­an­sprü­chen beim Tod eines Ren­ten­be­rech­tig­ten an die Finanz­be­hör­den wei­ter­zu­mel­den.
Mit der Aus­zah­lung des bean­spruch­ten Pflicht­teils wird unwi­der­ruf­bar und unum­kehr­bar auf den gesetz­li­chen Erb­teil ver­zich­tet.
Eine ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaft hat, anders als die Ehe, kein erb­schafts­steu­er­li­ches Pri­vi­leg.
Unter­stüt­zungs­kas­sen und Pen­si­ons­fonds sind nicht dazu ver­pflich­tet, dem Finanz­amt gegen­über eine Anzei­ge zu machen, bevor sie Ren­ten an die Hin­ter­blie­be­nen des Erb­las­sers aus­zah­len.
Errich­ten Ehe­leu­te zwei inhalt­lich iden­ti­sche Tes­ta­men­te, kann dar­aus allei­ne noch nicht auf ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment geschlos­sen wer­den.
Der Kom­pro­miss zur Gegen­fi­nan­zie­rung der Steu­er­re­form ent­hält auch eine bis­her kaum beach­te­te Steu­er­erhö­hung bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er.
Ein Erb­ver­trag hin­dert den Erb­las­ser nicht dar­an, durch Ver­fü­gun­gen sein eige­nes Ver­mö­gen und gleich­zei­tig den Nach­lass zu ver­än­dern und zu ver­min­dern.
Die Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er gefähr­det vie­le mit­tel­stän­di­sche Betrie­be, weil die Steu­er aus der Sub­stanz zu bezah­len ist.
Ein Erbe kann die Ver­lus­te, die dem Erb­las­ser ent­stan­den waren, bei sei­ner Ver­an­la­gung für das Jahr des Erb­falls gel­tend machen.