Erbschaft und Schenkung

Errich­ten Ehe­leu­te zwei inhalt­lich iden­ti­sche Tes­ta­men­te, kann dar­aus allei­ne noch nicht auf ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment geschlos­sen wer­den.
Der Kom­pro­miss zur Gegen­fi­nan­zie­rung der Steu­er­re­form ent­hält auch eine bis­her kaum beach­te­te Steu­er­erhö­hung bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er.
Ein Erb­ver­trag hin­dert den Erb­las­ser nicht dar­an, durch Ver­fü­gun­gen sein eige­nes Ver­mö­gen und gleich­zei­tig den Nach­lass zu ver­än­dern und zu ver­min­dern.
Die Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er gefähr­det vie­le mit­tel­stän­di­sche Betrie­be, weil die Steu­er aus der Sub­stanz zu bezah­len ist.
Ein Erbe kann die Ver­lus­te, die dem Erb­las­ser ent­stan­den waren, bei sei­ner Ver­an­la­gung für das Jahr des Erb­falls gel­tend machen.
Wird ein Ehe­gat­te von den Schwie­ger­el­tern als Erbe ein­ge­setzt, so ver­liert er sein Erbrecht nicht auto­ma­tisch durch eine spä­te­re Schei­dung der Ehe.
Auch eine Insol­venz gilt als Betriebs­auf­ga­be und führt damit zur Nach­ver­steue­rung von Betriebs­ver­mö­gen.
Die Ver­mö­gens­über­tra­gung auf Ihre Nach­fol­ger ist beson­ders güns­tig über Betriebs­ver­mö­gen zu rea­li­sie­ren.
Eine Erben­ge­mein­schaft haf­tet auch dann für die Fol­gen einer arg­lis­ti­gen Täu­schung, wenn die­se nur von einem ein­zi­gen Erben gegen­über einem Drit­ten began­gen wor­den ist.
Als Allein­er­bin kann die Wit­we gegen­über der Exfrau ihres ver­stor­be­nen Man­nes zur Wei­ter­zah­lung des ver­ein­bar­ten Unter­halts ver­pflich­tet sein.