Erbschaft und Schenkung

Beim Ver­lust von Gesell­schafts­an­tei­len ist nicht nur der bilan­zier­te Ver­kehrs­wert des Unter­neh­mens, son­dern auch des­sen zukünf­ti­ge Gewinn­pro­gno­se maß­ge­bend.
Anstel­le eines Erb­scheins ist bei einer Bank auch die Vor­la­ge einer beglau­big­ten Kopie des Tes­ta­ments, aus dem sich die Erben­stel­lung unstrei­tig ergibt, sowie der dazu­ge­hö­ri­gen Eröff­nungs­schrift aus­rei­chend.
Die Kos­ten für die Grab­pfle­ge kön­nen als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten vom Erwerb abge­zo­gen wer­den.
Die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Dar­le­hens­ver­tra­ges, dem eine Schen­kung vor­aus­ge­gan­gen ist, rich­tet sich danach, ob der Ver­trag einem Fremd­ver­gleich stand­hält.
In Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­fäl­len sind die Ver­an­la­gungs­stel­len und die Außen­prü­fung der Finanz­äm­ter zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet.
Zur Zeit wird die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er geprüft, da es Ver­güns­ti­gun­gen für Betriebs­ver­mö­gen und Grund­be­sitz gibt. Steu­er­erhö­hun­gen kön­nen die Fol­ge sein.
Eine Ein­spruchs­ent­schei­dung zur Erb­schaft­steu­er in Fäl­len der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ist den Erben bekannt zu geben.
Bei der Über­nah­me von Geschäfts­an­tei­len, deren Wert die Ein­la­ge über­steigt, liegt eine gemisch­te Schen­kung vor.
Der Erb­las­ser kann jede belie­bi­ge Per­son als Erben ein­set­zen — dies ist die soge­nann­te Tes­tier­frei­heit.
Immo­bi­li­en des Pri­vat­ver­mö­gens kön­nen bei geschick­ter Stra­te­gie steu­er­frei über­tra­gen wer­den.