Erbschaft und Schenkung

Die Erb­schaft- oder Schen­kungsteu­er­be­las­tung bestimmt sich nach dem Grad der Ver­wand­schaft zum Erb­las­ser bzw. Schen­ker. Dafür gibt es drei Steu­er­klas­sen.
Der Bezugs­be­rech­tig­te aus einer Lebens­ver­si­che­rung benö­tigt einen Rechts­an­spruch gegen­über dem Ver­spre­chens­emp­fän­ger auf Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me.
Erwer­be von der­sel­ben Per­son wer­den bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er inner­halb eines Zeit­raums von 10 Jah­ren zusam­men­ge­rech­net.
Über­läßt der Schen­ker dem Beschenk­ten ein zins­lo­ses Dar­le­hen zum Erwerb eines bestimm­ten Grund­stücks, kann inso­weit eine mit­tel­ba­re Grund­stücks­schen­kung vor­lie­gen.
Auch nach dem Tod des Schen­kers ist es mög­lich, den Frei­be­trag für Betriebs­ver­mö­gen gel­tend zu machen.
Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Belas­tung von Grund­be­sitz durch die Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er stei­gen wird.
Der Erbe kann unter Umstän­den güns­ti­ge Ver­trags­ver­hand­lun­gen des Erb­las­sers für die Erb­schaft­steu­er nut­zen.
Das Ber­li­ner Tes­ta­ment ist beson­ders bei grö­ße­ren Ver­mö­gen nach­tei­lig, weil das Ver­mö­gen zwei­mal der Erb­schaft­steu­er unter­wor­fen wird. Es gibt aber ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, die Nach­tei­le zu umge­hen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof denkt über eine Ände­rung der Recht­spre­chung nach: Ver­lust­vor­trä­ge sol­len nicht mehr auf die Erben über­trag­bar sein.
Bei der Schen­kung eines Grund­stücks nach der Errich­tung eines Gebäu­des durch den Beschenk­ten kom­men die Grund­sät­ze der gemisch­ten Schen­kung zur Anwen­dung, um die Berei­che­rung des Beschenk­ten zu ermit­teln.