Erbschaft und Schenkung

Dar­le­hens­ver­ein­ba­run­gen füh­ren dazu, dass Zuwen­dun­gen als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abzieh­bar sind, und hel­fen, das Anfal­len von Schen­kungsteu­er zu ver­mei­den.
Eine Grund­stücks­schen­kung im Sin­ne des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes liegt erst dann vor, wenn der Erwer­ber des Grund­stücks die Ein­tra­gung der Rechts­än­de­rung im Grund­buch ver­lan­gen kann.
Die Bewer­tung von Wohn­grund­stü­cken und Ren­di­te­ob­jek­ten erfolgt im Ertrags­wert­ver­fah­ren.
Der Wert von Stamm­ak­ti­en wird aus dem Bör­sen­kurs der Vor­zugs­ak­ti­en abge­lei­tet und umge­kehrt.