Erbschaft und Schenkung

Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er kann durch die mehr­fa­che Nut­zung von Frei­be­trä­gen, Gele­gen­heits­ge­schen­ken und der Klein­be­trags­gren­ze ver­min­dert wer­den.
Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sind dem­je­ni­gen zuzu­rech­nen, der den Tat­be­stand der Ein­kunfts­er­zie­lung erfüllt.
Neben der Erbein­set­zung haben Sie auch die Mög­lich­keit, jeman­den durch ein Ver­mächt­nis zu beden­ken.
Beim Erwerb von Ver­mö­gen besteht eine Anzei­ge­pflicht beim zustän­di­gen Erb­schaft­steu­er-Finanz­amt.
Dar­le­hens­ver­ein­ba­run­gen füh­ren dazu, dass Zuwen­dun­gen als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abzieh­bar sind, und hel­fen, das Anfal­len von Schen­kungsteu­er zu ver­mei­den.
Eine Grund­stücks­schen­kung im Sin­ne des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes liegt erst dann vor, wenn der Erwer­ber des Grund­stücks die Ein­tra­gung der Rechts­än­de­rung im Grund­buch ver­lan­gen kann.
Die Bewer­tung von Wohn­grund­stü­cken und Ren­di­te­ob­jek­ten erfolgt im Ertrags­wert­ver­fah­ren.
Der Wert von Stamm­ak­ti­en wird aus dem Bör­sen­kurs der Vor­zugs­ak­ti­en abge­lei­tet und umge­kehrt.