Erbschaft und Schenkung
Erbschaft- und Schenkungsteuer kann durch die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, Gelegenheitsgeschenken und der Kleinbetragsgrenze vermindert werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt.
Neben der Erbeinsetzung haben Sie auch die Möglichkeit, jemanden durch ein Vermächtnis zu bedenken.
Beim Erwerb von Vermögen besteht eine Anzeigepflicht beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt.
Darlehensvereinbarungen führen dazu, dass Zuwendungen als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, und helfen, das Anfallen von Schenkungsteuer zu vermeiden.
Eine Grundstücksschenkung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes liegt erst dann vor, wenn der Erwerber des Grundstücks die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch verlangen kann.
Die Bewertung von Wohngrundstücken und Renditeobjekten erfolgt im Ertragswertverfahren.
Der Wert von Stammaktien wird aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien abgeleitet und umgekehrt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags