Internet und Telekommunikation

Online-Kon­to­aus­zü­ge sind zwar grund­sätz­lich als Zah­lungs­nach­weis für die Steu­er­erklä­rung akzep­ta­bel, genü­gen aber nicht den gesetz­li­chen Vor­ga­ben, die Unter­neh­men erfül­len müs­sen.
Ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums schafft Klar­heit bei der ertrags­steu­er­li­chen Beur­tei­lung von Han­dy­ver­trä­gen.
Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den gilt die Tele­kom auch für Leis­tun­gen von Drit­ten, die sie in ihren Rech­nun­gen abrech­net, als leis­ten­des Unter­neh­men.
Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen und Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen kön­nen noch für bis zum 31. Mai 2005 enden­de Zeit­räu­me in Papier­form abge­ge­ben wer­den.
Die Anschaf­fungs­kos­ten für eine Inter­net­do­main kön­nen nicht abge­schrie­ben wer­den, weil die Domain ein nicht abnutz­ba­res Wirt­schafts­gut ist.
Beruht eine fal­sche Preis­an­ga­be auf einem tech­ni­schen oder Tipp­feh­ler, kann der Ver­käu­fer den Kauf­ver­trag anfech­ten. Anders sieht es aus bei fal­schen Wert­an­ga­ben und Kal­ku­la­ti­ons­irr­tü­mern.
Peri­phe­rie­ge­rä­te eines Com­pu­ters sind kei­ne gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­ter.
Online­shop­per kön­nen zukünf­tig nur noch dann bestell­te Ware kos­ten­los zurück­sen­den, wenn sie zumin­dest einen Teil des Kauf­prei­ses bereits bezahlt haben.
Ab 2005 müs­sen die Lohn­steu­er­da­ten und Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen auf elek­tro­ni­schem Weg an das Finanz­amt über­tra­gen wer­den.
Die regel­mä­ßi­ge Siche­rung von Geschäfts­da­ten ist im gewerb­li­chen Bereich selbst­ver­ständ­lich.