Internet und Telekommunikation

Wer frem­de Inter­net­sei­ten in sei­ne eige­ne Inter­net­prä­senz durch Ver­wen­den der Frame-Tech­nik ein­bin­det begeht eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung und macht sich damit straf­bar und kann auf Scha­dens­er­satz und Unter­las­sung ver­klagt wer­den.
Wur­de vor der rück­wir­ken­den Steu­er­frei­stel­lung der pri­va­ten Nut­zung betrieb­li­cher Gerä­te vom Arbeit­ge­ber Lohn­steu­er abge­führt, so ist das Geld noch nicht ver­lo­ren.
Domain­na­men sind mehr als nur Inter­net-Adres­sen. Neben namens­recht­li­chen Funk­tio­nen kommt ihnen auch eine mar­ken- oder kenn­zei­chen­recht­li­che Bedeu­tung zu.
Nach all­ge­mei­ner Mei­nung gel­ten für die auf elek­tro­ni­schem Wege getrof­fe­nen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen die all­ge­mei­nen Regeln des Ver­trags­schlus­ses des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) Anwen­dung.
Laut Fern­ab­satz­ge­setz ist es not­wen­dig, dass der Ver­brau­cher beim Kauf über das Inter­net über sein Wider­rufs- und Rück­ga­be­recht belehrt wird.
Arbeit­neh­mer dür­fen betrieb­li­che PCs und Tele­fo­ne zwar steu­er­frei pri­vat nut­zen, über die Nut­zung muss­ten aber Auf­zeich­nun­gen geführt wer­den. Das soll sich ändern.
Wer­bung per eMail zu ver­schi­cken, ist unzu­läs­sig.
Auch elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen sind für den Vor­steu­er­ab­zug geeig­net, wenn sie mit einer digi­ta­len Signa­tur ver­se­hen sind.
Der ersatz­lo­se Ver­fall eines Rest­gut­ha­bens auf einer Tele­fon­kar­te wegen einer Gül­tig­keits­be­fris­tung ist eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Ver­brau­chers.
Ver­brau­cher­kre­dit- und Fern­ab­satz­ge­setz for­dern eine Beleh­rung über das Wider­rufs­recht des Kun­den. Ent­spre­chen­de Anga­ben auf einer Home­page genü­gen die­sen Anfor­de­run­gen.