Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Lässt sich das Finanz­amt im Ver­fah­ren beim Finanz­ge­richt auf eine güt­li­che Eini­gung ein, darf es nicht spä­ter einen inhalts­glei­chen Steu­er­be­scheid mit ande­rer recht­li­cher Begrün­dung erlas­sen.
Bei Schen­kun­gen, die dem Finanz­amt ver­schwie­gen wor­den sind, beginnt der Zins­lauf für die Hin­ter­zie­hungs­zin­sen zwölf Mona­te nach dem Zeit­punkt der Schen­kung.
Spen­den­be­schei­ni­gun­gen wer­den ab 2017 auch dann vom Finanz­amt aner­kannt, wenn sie als schreib­ge­schütz­tes Doku­ment per E-Mail ver­sen­det wer­den.
Wenn die Kos­ten für PC und Inter­net­zu­gang in kei­nem wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis zur Höhe der Ein­künf­te ste­hen, hat ein Kleinst­ge­wer­be­trei­ben­der Anspruch dar­auf, die Steu­er­erklä­rung wei­ter in Papier­form abge­ben zu kön­nen.
Ein neu­es Gesetz bringt neben umfas­sen­den Mit­tei­lungs- und Anzei­ge­pflich­ten für Geschäfts­be­zie­hun­gen ins Aus­land auch eine gene­rel­le Abschaf­fung des steu­er­li­chen Bank­ge­heim­nis­ses.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Erleich­te­run­gen für Spen­den und Maß­nah­men zur Flücht­lings­hil­fe um zwei Jah­re bis Ende 2018 ver­län­gert.
Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Auf­wands- oder Rückspen­den ist nun auch bei einer regel­mä­ßi­gen Tätig­keit eine Höchst­frist für die Ver­zichts­er­klä­rung fest­ge­schrie­ben.
Eines der umfang­reichs­ten Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze des Jah­res 2016 bringt zum Jah­res­wech­sel vie­le Ände­run­gen, die aber haupt­säch­li­che mul­ti­na­tio­na­le Kon­zer­ne und ande­re grenz­über­schrei­ten­de Sach­ver­hal­te betref­fen.
Das Besteue­rungs­ver­fah­ren wird in vie­len Punk­ten moder­ni­siert, die teil­wei­se schon ab die­sem Jahr Aus­wir­kun­gen haben.
In der Weih­nachts­zeit ver­zich­ten die Finanz­äm­ter auf Maß­nah­men, die die Steu­er­zah­ler über Gebühr belas­ten könn­ten.