Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Immer wie­der wei­gert sich die Finanz­ver­wal­tung, steu­er­zah­ler­freund­li­che Gerichts­ur­tei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs anzu­wen­den.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat eine Rei­he von Erlas­sen aus der Zeit von vor 1980 auf­ge­ho­ben.
Gegen einen fal­schen Steu­er­be­scheid kön­nen Sie sowohl mit einem Ände­rungs­an­trag als auch mit einem Ein­spruch vor­ge­hen.
Die Finanz­ver­wal­tung darf neben dem Lohn­steu­er­ab­zug auch eine Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lung fest­set­zen.
Seit dem 1. April 2005 hat die Finanz­ver­wal­tung die Mög­lich­keit, Ein­sicht in die Kon­ten­stamm­da­ten aller Bun­des­bür­ger zu neh­men. Aller­dings star­tet das Ver­fah­ren erst ein­mal als Pro­vi­so­ri­um.
Bund und Län­der haben einen Kata­log von Maß­nah­men beschlos­sen, die eine erleich­ter­te und erwei­ter­te steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Spen­den für die Opfer der Flut­ka­ta­stro­phe in Süd­ost­asi­en erlau­ben.
Ab 2005 muss die GmbH die Kapi­tal­ertrag­steu­er auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen sofort an das Finanz­amt zah­len.
Wäh­rend die Steu­er­sät­ze bei den Ertrags­steu­ern 2005 gleich blei­ben oder im Fall der Ein­kom­men­steu­er sogar sin­ken.
Für 2004 ver­zich­tet die Steu­er­ver­wal­tung auf die Abga­be des For­mu­lars EÜR bei Unter­neh­men, die mit der Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung arbei­ten.
Wird eine Betriebs­prü­fung ziel­ge­rich­tet dazu genutzt, Erkennt­nis­se über Drit­te zu gewin­nen, so sind die­se Erkennt­nis­se rechts­wid­rig erlangt und des­halb unver­wert­bar.